Steuervorlage 17: Bundesrat bestimmt Eckwerte für die Botschaft zur SV17

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Zudem hat der Bundesrat nochmals die Dringlichkeit der Vorlage unterstrichen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde beauftragt, bis Ende März 2018 die Botschaft auszuarbeiten.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Eckwerte der Steuervorlage 17 (SV17)

Der Bundesrat hält grundsätzlich an den Massnahmen gemäss Vernehmlassungsvorlage fest, wobei der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nun anstatt 20.5% neu 21.2% betragen soll. Die folgenden Massnahmen sollen somit umgesetzt werden:

  • Abschaffung der kantonalen Spezialsteuerregime für Domizil-, gemischte und Holdinggesellschaften (inkl. Aufhebung der Praxis zur privilegierten Besteuerung von Prinzipal- und Finanzierungsgesellschaften)
  • Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene (obligatorisch) im Einklang mit den Vorgaben der OECD (modifizierter Nexus-Ansatz)
  • Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsausgaben auf kantonaler Ebene (fakultativ) von max. 50% des gesamten F&E-Aufwandes
  • Entlastungsbeschränkung von 70% des steuerbaren Gewinns
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen natürlicher Personen sollen beim Bund zu 70%, kantonal zu mindestens 70% besteuert werden.
  • Erhöhung des Kantonsanteils an den Einnahmen der direkten Bundessteuer auf 21.2%
  • Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen um 30 Franken pro Kind als sozialpolitische Massnahme

Die in der Gesetzesvorlage zur Unternehmenssteuerreform III noch enthaltene zinsbereinigte Gewinnsteuer (beschränkter Zinsabzug auf dem Eigenkapital einer Gesellschaft) ist leider nicht Teil der vom Bundesrat bestimmten Eckwerte der SV17. Auch KMU’s hätten von der zinsbereinigten Gewinnsteuer profitieren können und es wäre im volkswirtschaftlichen Interesse, eine solide Eigenkapitalisierung der Firmen zu fördern. Es bleibt abzuwarten, ob dieses steuerlich an sich sinnvolle, aber politisch umstrittene Instrument allenfalls durch das Parlament wieder Eingang in die Vorlage finden wird.

Die sogenannte Step-up-Lösung, wonach beim Übertritt von einem besonderen Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung, die während der Zeit des besonderen Steuerstatus entstandenen stillen Reserven ganz oder teilweise steuerneutral aufgedeckt werden können, bleibt erhalten. Gewisse Kantone haben bereits Praxisfestlegungen publiziert. Insbesondere der Kanton Zug hat sich zur steuerlichen Behandlung der aufgedeckten Reserven vor oder nach Inkrafttreten der SV17 geäussert.

Der Zeitplan für die Umsetzung der SV17 ist nach wie vor sportlich, aber zur Schaffung der notwendigen Rechtssichersicht auch erfoderlich. Nach Verabschiedung der Botschaft per Ende März 2018 sollen die parlamentarischen Beratungen bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden. Der erste Teil der neuen Regeln soll bereits anfangs 2019 in Kraft treten und im Verlauf von 2020 soll die SV17 gesamthaft gesetzlich verankert sein.

Reichlin Hess unterstützt sie gerne bei Fragen oder bei Massnahmen mit Blick auf eine erfolgreiche Umsetzung der SV17.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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