Schiedsvereinbarung oder keine Schiedsvereinbarung, das ist hier die Frage

Anders als die Hamlet quälende Frage, ist die Fragestellung der Schiedsvereinbarung von wesentlich geringerer Bedeutung. Dennoch führt diese Frage bei Vertragsverhandlungen regelmässig zu hitzigen Diskussionen und kann für die Parteien von grosser Bedeutung sein.

Das Ergebnis Vorweg: Eine klare Antwort auf die Frage gibt es nicht. Staatliche Verfahren und Schiedsverfahren haben beide ihre Vor- und Nachteile. Nachfolgend sollen immerhin Kriterien aufgezeigt werden, welche bei der Beantwortung der Fragstellung behilflich sein können. Die Nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist bei Schiedsverfahren frei wählbar. D.h. das Verfahren muss nicht in der offiziellen Landessprache am Schiedsort geführt werden. Gerade bei internationalen Streitigkeiten ist dies ein Vorteil. Die Parteien können eine neutrale Sprache (i.d.R. Englisch) wählen, sodass keine der Parteien einen „Heimvorteil“ erhält.

Anwendbares Recht

Das in der Sache anwendbare Recht können die Parteien bei Schiedsverfahren frei wählen (d.h. mittels Vereinbarung festlegen). Eine freie Rechtswahl besteht vielfach auch in staatlichen Verfahren (zumindest falls ein internationaler Sachverhalt vorliegt). Ein Schiedsgericht kann, bei Vorliegen einer entsprechenden Parteivereinbarung, auch nach Billigkeit entscheiden (also losgelöst von der Rechtsordnung eines bestimmten Landes). Betreffend staatlicher Verfahren können Rechtswahlklauseln zu Gunsten anationaler Rechtsordnungen (z.B. Billigkeit), je nach Jurisdiktion, ungültig sein.

Das anwendbare Verfahrensrecht ist bei staatlichen Gerichten vielfach zwingend und daher der Parteidisposition entzogen. In Schiedsverfahren können die Parteien auch hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts Vereinbarungen treffen. Das Schiedsverfahren ist somit wesentlich flexibler. Diese Flexibilität ist einerseits ein Vorteil, weil das Verfahren auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten werden kann. Anderseits kann diese Flexibilität auch nachteilig sein, weil klare, erprobte und strikte Regelungen fehlen, was zu einem ausufernden Verfahren führen kann.

Örtliche Zuständigkeit

Sowohl bei Schiedsverfahren als auch bei staatlichen Verfahren können die Parteien betreffend die örtliche Zuständigkeit eine Vereinbarung treffen. Allerdings besteht bei staatlichen Gerichten ein erhöhtes Risiko, dass das Gericht seine Zuständigkeit ablehnt, wenn weder die Streitigkeit noch eine der Parteien einen Bezug zum entsprechenden Staat aufweist.

Zusammensetzung des Gerichts

Bei staatlichen Verfahren können die Parteien kaum Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts nehmen. Bei Schiedsverfahren können die Parteien vielfach einen wesentlichen Einfluss auf den Spruchkörper nehmen (z.B. durch gemeinsame Ernennung eines Einzelschiedsrichters oder durch Ernennung eines Mit-Schiedsrichters). Insbesondere bestehen beim Schiedsgericht hinsichtlich Nationalität und Ausbildung des Schiedsrichters keine Vorgaben.

Was die Unabhängigkeit anbelangt, so ist diejenige staatlicher Gerichte in der Regel höher. Staatliche Richter werden nicht von den Parteien ernannt und werden auch nicht von den Parteien entschädigt. Die Unabhängigkeit eines Schiedsgerichts ist immerhin dann positiv zu werten, wenn ansonsten die Streitigkeit vor dem Gericht im Sitzstaat einer der Parteien oder vor korrupten Gerichten ausgetragen werden müsste.

Beschleunigtes Verfahren

Verschiedene Schiedsordnungen (z.B. ICC-Rules, Swiss-Rules, DIS-Rules) sehen vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein beschleunigtes Schiedsverfahren zur Anwendung gelangt und das gesamte Verfahren innert 6 Monate abzuschliessen ist. Auch staatliche Verfahrensordnungen können beschleunigte Verfahren vorsehen. Allerdings ist der Anwendungsbereich solch staatlicher Verfahren regelmässig enger, als bei Schiedsverfahren.

Vorsorgliche Massnahmen

In dringenden Fällen, falls vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden sollen, sind staatliche Gerichte in der Regel effektiver. Zwar sind vorsorgliche Massnahmen teilweise auch in Schiedsordnungen vorgesehen (z.B. Art. 43 Swiss Rules, Art. 29 ICC Rules). Allerdings treffen staatliche Gerichte (als permanent bestellter Spruchkörper) vielfach schneller Anordnungen, als Schiedsgerichte. Da (zumindest aus Schweizer Optik) vorsorgliche Massnahmen selbst dann beim staatlichen Gericht beantragt werden können, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, spricht dieser Punkt nicht zwingend gegen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts.

Vertraulichkeit

Staatliche Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. D.h. jedermann hat Zutritt zu entsprechenden Gerichtsverhandlungen und die Urteile werden (wenn auch anonymisiert) veröffentlicht. Schiedsverfahren sowie Schiedsurteile sind demgegenüber vertraulich bzw. können die Parteien entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen vereinbaren. Bei Vertragsbeziehungen oder Auseinandersetzungen, welche geheim gehalten werden sollen, kann die Vereinbarung einer Schiedsvereinbarung somit Sinn machen.

Rechtsmittel

Gegen Entscheide staatlicher Gerichte können in der Regel mehrere Rechtsmittel eingelegt werden. Bei Schiedsentscheiden ist der Rechtsmittelweg regelmässig eingeschränkt (in der Schweiz: nur eine Beschwerde ans Bundesgericht mit limitierten Rügemöglichkeiten). Das ist insofern vorteilhaft, als dadurch der Verfahrensabschluss beschleunigt wird. Die Kehrseite der Medaille ist, dass kaum Möglichkeiten bestehen, sich gegen einen schlechten Schiedsentscheid zu wehren.

Vollstreckbarkeit

Die Vollstreckbarkeit staatlicher Entscheide richtet sich im internationalen Verhältnis nach allfälligen Staatsverträgen (z.B. Lugano Übereinkommen) oder (bei Fehlen eines Staatsvertrags) nach dem Recht des Staates, wo der Entscheid vollstreckt werden soll. Dasselbe gilt grundsätzlich hinsichtlich Schiedsurteilen. Allerdings besteht im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit ein Staatsvertrag, welcher von der überwiegenden Mehrzahl der Staaten (157 Staaten) ratifiziert wurde (das in New York abgeschlossene Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche). Ein ähnlich umfassendes Vertragswerk, welches die Anerkennung und Vollstreckung von staatlichen Gerichtsurteilen sicherstellt, besteht nicht. Somit kann aus vollstreckungsrechtlicher Sicht der Abschluss einer Schiedsvereinbarung vorteilhaft sein. Daher ist vor Abschluss eines Vertrages stets im Auge zu behalten, wo im Falle einer Streitigkeit ein allfälliges Urteil zu vollstrecken wäre.

Kosten

Betreffend die Entschädigung des Gerichts bestehen vielfach bei Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten verbindliche Vorgaben. Was die Parteientschädigung anbelangt, sind Schiedsgerichte wesentlich flexibler, als staatliche Gerichte. Es fehlt in der Regel an verbindlichen Vorgaben, weshalb ein Schiedsgericht höhere Entschädigungen zusprechen kann. Dies ist vor allem im Falle eines Obsiegens vorteilhaft, sofern die Parteientschädigung nach Massgabe des Prozessausgangs zugesprochen wird. Zu beachten ist, dass je nach anwendbarer Schiedsordnung, die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens vertraglich regeln können.

Wie bereits zum anwendbaren Recht dargelegt, besteht beim Schiedsverfahren (aufgrund dessen grossen Flexibilität) die Gefahr eines ausufernden Verfahrens. Tagelange Witness-Hearings oder umfangreiche Editionsverfahren sind keine Seltenheit. Schiedsverfahren sind somit tendenziell teuer. Immerhin wirken sich bei Schiedsverfahren die Möglichkeit beschleunigter Verfahren sowie die begrenzten Rechtsmittelmöglichkeiten kostensenkend aus.

 

Ob die Vereinbarung einer Schiedsvereinbarung Sinn machen kann, ist letztlich im Einzelfall (auf Basis der konkreten Umstände) zu prüfen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

Matthias Lerch
Lic. iur., Rechtsanwalt, LL.M.
[email protected]
Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]

Weitere News & Beiträge