Neues Kreisschreiben Nr. 37A zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 4. Mai 2018 ein neues Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligung bei der Arbeitgeberin veröffentlicht.

Das neue Kreisschreiben ist eine Ergänzung zum Kreisscheiben Nr. 37 vom 22. Juli 2013, in welchem die Besteuerung auf Stufe Arbeitnehmer umschrieben wird. Es ist daher angezeigt, sich die Kernpunkte des Kreisschreibens Nr. 37 in Erinnerung zu rufen:

  • Aktien werden im Allgemeinen bei Zuteilung besteuert.
  • Auf Aktien mit einer Sperrfrist wird ein Diskont auf dem Marktwert von 6% pro blockiertem Jahr gewährt.
  • Die Bewertung für nicht notierte Aktien muss nach einer für den jeweiligen Arbeitgeber geeigneten und anerkannten Methode erfolgen. Ist die Berechnungsmethode einmal gewählt, muss sie für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan beibehalten werden.
  • Grundsätzlich werden nur kotierte Optionen bei der Zuteilung besteuert. Alle anderen Optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert.
  • Besondere Regeln gelten im Fall, dass eine Sperrfrist nicht eingehalten wird oder Anwartschaften auf Aktien oder Optionen importiert oder exportiert werden.
  • Nur anrechenbare Leistungen an Arbeitnehmer (keine bedingten Rechte oder Anwartschaften) unterliegen der Vermögenssteuer.

In Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 37 legt das neue Kreisschreiben Nr. 37A nun einige Parameter für die steuerliche Behandlung auf Ebene der arbeitgebenden Gesellschaft fest. Es erinnert an zwei Grundprinzipien des Schweizer Steuerrechts: (1) Das Steuer- folgt dem Rechnungslegungsrecht, d.h. die Ermittlung des steuerbaren Gewinns erfolgt nach der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, soweit das Steuerrecht keine besonderen Vorschriften vorsieht. (2) Nicht handelsrechtlich verbuchte Aufwendungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden und gruppeninterne Verrechnungen müssen zu marktüblichen Bedingungen erfolgen (Dealing at arm’s length). Entsprechend sind Kosten im Zusammenhang mit dem Beteiligungsprogramm (z. B. die Ausgabekosten für die Aktien, Rechts- und Verwaltungskosten) grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, sofern sie ordnungsgemäss verbucht wurden und dem Drittvergleich standhalten.

Zusätzlich, und dies ist eine wesentliche Klarstellung für Aktienoptionspläne, kann der Arbeitgeber eine Rückstellung bilden für die während der Sperrfrist (Vestingperiode) gegenüber Mitarbeitern entstehenden latenten Verpflichtungen. Die Rückstellung hat den jeweiligen Marktwert der Optionsansprüche am Ende des Geschäftsjahres widerzuspiegeln und muss jährlich neu berechnet und angepasst werden. Mit dieser Praxisfestlegung orientiert sich das schweizerische Steuerrecht praktisch an internationalen Rechnungslegungsstandards wie IFRS und US-GAAP.

Unsere Steuerberater Ihnen gerne bei weiteren Fragen zu allen Arten von Mitarbeiterbeteiligungs- (Aktien oder Options) Plänen aus steuerlicher Sicht.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

Weitere News & Beiträge