Steuervorlage 17 finalisiert

Das eidgenössische Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 28. September 2018 die Bestimmungen der Steuervorlage 17 (SV 17 / STAF) finalisiert. Die Mehrheit der eidgenössischen Räte hat dabei der Verknüpfung von Unternehmenssteuerreform und AHV-Finanzierung zugestimmt. Es ist vorgesehen, dass die geänderten steuerrechtlichen Bestimmungen ab Anfang 2020 wirksam werden. Das Inkrafttreten der Steuervorlage 17 steht derzeit noch unter dem Vorbehalt, dass möglicherweise das Referendum dagegen ergriffen wird und das Volk über die Annahme der Steuervorlage 17 abstimmen kann.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Wegfall von kantonalen Steuerprivilegien

Ein Hauptpunkt der Steuervorlage 17 ist die Abschaffung der privilegierten Besteuerung für gewisse Gesellschaften. Dazu zählen Holdinggesellschaften und Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften, gemischte Gesellschaften). Gesellschaften mit diesem Status zahlen auf Kantons- und Gemeindeebene keine oder eine nur reduzierte Gewinnsteuern. Für Zwecke der Bundessteuer werden diese Gesellschaften jedoch bereits heute ordentlich besteuert.

Der Übergang von der privilegierten Besteuerung zur ordentlichen Besteuerung kann gemäss den Bestimmungen der Steuervorlage 17 mit einer Sondersatz-Lösung steuerlich gemildert werden. Demnach werden bestehende stille Reserven, die während einer Übergangsphase von fünf Jahren realisiert werden, zu einem reduzierten Sondersatz besteuert. Dieser Sondersatz ist von jedem Kanton festzulegen. Alternativ sehen viele Kantone zudem bereits heute vor, dass aufgedeckte stille Reserven über eine längere Zeitdauer abgeschrieben werden können, wodurch sich der steuerbare Gewinn reduziert. Steuerlich privilegierte Gesellschaften müssen sich spätestens im Jahr 2019 entscheiden, mit welcher Methode sie den Statuswechsel abmildern wollen und die nötigen Schritte einleiten. Hier besteht Handlungsbedarf und es lohnt sich, diesen Punkt frühzeitig abzuklären.

Auch nach Umsetzung der Steuervorlage 17 werden zudem Erträge und Kapitalgewinne im Zusammenhang mit qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% im Rahmen des Beteiligungsabzugs von den Gewinnsteuern freigestellt (allerdings nur eine sog. indirekte Freistellung). Die Dividendenerträge von Holdinggesellschaften sollten daher weiterhin keine Gewinnsteuerfolgen auslösen.

Steuerentlastungen

Als Ausgleich zum Wegfall der kantonalen Steuerprivilegien sind verschiedene Gegenmassnahmen vorgesehen. Im Vordergrund steht dabei die Herabsetzung der Gewinnsteuer auf Kantons- und Gemeindeebene. Die meisten Kantone planen, ihre Gewinnsteuern – zum Teil massiv – zu senken. Der Kanton Zug, zum Beispiel, strebt eine effektive Gewinnsteuer von etwa 12% an (Bund, Kanton, Gemeinde).

Daneben werden im Rahmen der Steuervorlage 17 auf Kantons- und Gemeindeebene neue Abzüge eingeführt: (i) Aufwand aus Forschung und Entwicklung ist zu 150% abzugsfähig, (ii) Erträge aus Patenten unterliegen einer reduzierten Besteuerung (Patentbox), (iii) Hochsteuerkantone können fiktive Zinsen auf Eigenkapital in Abzug bringen. Der Gewinn vor Anwendung dieser Abzüge bleibt jedoch zu mindestens 30% steuerbar. Zudem können zugezogene Unternehmen aufgedeckte stille Reserven während zehn Jahren abschreiben.

Betreffend Kapitalsteuern können die Kantone auf Eigenkapital, welches auf qualifizierte Beteiligungen und Konzerndarlehen entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

Weitere Gesetzesänderungen

Im Rahmen der Steuervorlage 17 wird die Teilbesteuerung von Dividendeneinkünften bei natürlichen Personen angepasst. Bei der direkten Bundessteuer werden Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% im Umfang von 70% steuerbar (derzeit 60%). Die sogenannte Transponierung kommt heute erst bei einem Beteiligungsverkauf ab 5% zur Anwendung; neu fällt diese Begrenzung weg.

Ein weiterer Punkt betrifft die Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven (KER). Börsenkotierte Unternehmen müssen bei der Ausschüttung von steuerfreien Kapitaleinlagereserven in gleichem Umfang auch Ausschüttungen von (steuerbaren) Reserven vornehmen. Für ab dem 24. Februar 2008 zugezogene Gesellschaften bestehen Ausnahmen.

Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei weiteren Fragen zu diesem Thema.

 

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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