Neues Jahr – Neues Ferienguthaben

Jedes Kalenderjahr erwirbt der Arbeitnehmer einen Ferienanspruch von mindestens vier Wochen und jedes Jahr stellen sich in der Praxis die gleichen Fragen: Wer bestimmt, wann Ferien zu beziehen sind? Können nicht bezogene Ferien vom vergangenen Jahr auf das neue Kalenderjahr übertragen werden? Dürfen die Arbeitgeber Ferien ausbezahlen? Können Ferien bei Krankheit gekürzt werden? Nachfolgend nehmen unsere Spezialisten im Arbeitsrecht die wichtigsten Fragen zum Thema Ferien auf.

| Philipp Bachmann, Simon Fricker

Zur Grundsatzfrage: Wer bestimmt, wann Ferien bezogen werden?

Die Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen ermächtigt, den Zeitpunkt des Ferienbezugs festzulegen. Bei der Festlegung sind die Arbeitgeber jedoch nicht gänzlich frei. Vielmehr ist der Zeitpunkt des Bezugs der Ferien mit Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmer festzulegen, soweit diese nicht mit den betrieblichen Bedürfnissen kollidieren. In der Praxis bedeutet diese offene Formulierung, dass die Arbeitgeber Ferienwünsche der Arbeitnehmer nur mit zureichenden Gründen verweigern können (z.B. hohe Produktionsauslastung oder Personalknappheit). Auch die Anordnung von Ferien durch die Arbeitgeber ohne expliziten Ferienwunsch des Arbeitnehmers darf nur mit genügenden Gründen (z.B. schlechte Auftragslage oder Betriebsferien) erfolgen. Bestehen hinreichende Gründe, müssen die Arbeitgeber bei der einseitigen Anordnung von Ferien zudem dafür besorgt sein, dass die entsprechende Weisung an den Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des angeordneten Ferienbezugs erteilt wird. Vom gesamten Ferienguthaben sind dem Arbeitnehmer ausserdem mindestens zwei Wochen pro Jahr zusammenhängend zu gewähren.

Ist der Zeitpunkt des Ferienbezugs einmal festgelegt, setzt ein Zurückkommen des Arbeitgebers voraus, dass dies rechtzeitig geschieht und durch aktuelle betriebliche Interessen, welche die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen, gerechtfertigt ist. Ein Rückruf aus den Ferien ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sowohl bei einer angeordneten Verschiebung als auch bei einer angeordneten vorzeitigen Rückkehr haben die Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Die Missachtung dieser Bedingungen kann dazu führen, dass ein eigenmächtiger Ferienbezug des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Nur wenn der Arbeitgeber diese Bedingungen einhält und der Arbeitnehmer dennoch eigenmächtig Ferien bezieht, kann eine fristlose Kündigung rechtmässig bzw. gerechtfertigt sein. Verweigert der Arbeitnehmer den Bezug von angeordneten Ferien trotz berechtigter Interessen des Arbeitgebers, so darf der Arbeitgeber ein allfälliges Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ablehnen und das Ferienguthaben entsprechend reduzieren.

Kann ein Ferienguthaben übertragen werden oder verfällt es Ende Jahr?

Das Ferienguthaben ist grundsätzlich in jedem Jahr vollständig zu beziehen. Tritt der Arbeitnehmer unter dem Jahr in das Unternehmen ein oder verlässt er das Unternehmen, so sind die Ferien pro rata zu gewähren. Können die Ferien nicht vollständig im jeweiligen Kalenderjahr bezogen werden, verliert der Arbeitnehmer sein Restguthaben nicht. Eine anderslautende Vertragsklausel wäre unwirksam. In der Regel übertragen die Arbeitgeber das Ferienguthaben der Arbeitnehmer des vergangenen Jahres auf das Folgejahr. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Ferienanspruch des Arbeitnehmers der Verjährung unterliegt. Diese tritt fünf Jahre nach Fälligkeit ein.

Dürfen Ferien bei Krankheit gekürzt werden?

Eine Kürzung des Ferienguthabens ist erst ab dem zweiten vollen Monat einer Arbeitsunfähigkeit zulässig. Ist der Arbeitnehmer weniger als einen Monat (ohne eigenes Verschulden) krank, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Sobald der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit den zweiten vollen Monat abwesend ist, darf der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt werden. Für jeden weiteren vollen Monat darf eine weitere Kürzung von 1/12 vorgenommen werden. Ist der Arbeitnehmer keinen weiteren vollen Monat krank, darf keine weitere Kürzung vorgenommen werden.

Darf das Ferienguthaben ausbezahlt werden?

Um den Erholungszweck nicht zu vereiteln, dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Besondere Beachtung verdienen die weitverbreiteten Lohnzuschläge für die Ferienabgeltung (z.B. 4 Ferienwochen = 8.33 % Lohnzuschlag). Diese sind ausschliesslich dann zulässig, wenn die Berechnung des Ferienlohns aufgrund unregelmässiger Arbeitseinsätze schwierig ist oder die Beschäftigung nur sehr kurz dauert sowie weitere formelle Anforderungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, droht dem Arbeitgeber eine Doppelzahlung.

Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis sind die Ferien grundsätzlich in natura zu beziehen. Bei einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmer ist eine Anordnung des Ferienbezugs soweit zulässig, als der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht Zeit benötigt, um eine neue Stelle zu suchen und deshalb keine Ferien beziehen kann. Zudem ist auch im gekündigten Arbeitsverhältnis die vorgenannte Anordnungsfrist zu beachten, wobei diese im gekündigten Arbeitsverhältnis kürzer sein darf als im ungekündigten. Können die Ferien bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden, ist eine Auszahlung derselben zulässig. Wird der Arbeitnehmer nach der Kündigung freigestellt, so darf ein Drittel der Dauer der Freistellung an den Feriensaldo angerechnet bzw. der Feriensaldo im entsprechenden Umfang mit der Freistellung kompensiert werden. Das nicht kompensierte Ferienrestguthaben ist auszubezahlen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Spezialisten im Arbeitsrecht, Philipp Bachmann und Simon Fricker, gerne zur Verfügung.

Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]
Simon Fricker
Attorney at Law Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]

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