AIA und straflose Selbstanzeige – die Frist läuft ab

Am 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen für die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) in Kraft getreten. Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Im Verhältnis zur Schweiz gilt der AIA gegenwärtig für rund 50 Länder sowie die EU-Mitgliedsstaaten. Die Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten sowie den Saldo des Kontos und werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Der erste Datenaustausch erfolgt im Herbst 2018. Eine zentrale Frage ist daher, welche Konsequenzen der AIA für Schweizer mit nicht deklarierten Vermögenswerten im Ausland hat. Denn sobald eine kantonale Steuerbehörde Kenntnis von einem bisher nicht deklarierten Konto erhält, wird sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnen. Die Konsequenzen können einschneidend sein:

  • Erhebung der Einkommens- und Vermögensteuer für die vergangenen 10 Jahre;
  • Verzugszinsen;
  • eine Busse von bis zum Dreifachen des nachzuentrichtenden Steuerbetrages;
  • Eventuell sogar die Eröffnung eines Steuerbetrugsverfahrens mit der Sanktion einer Freiheitsstrafe.

In der Schweiz besteht seit 2010 die Möglichkeit zu einer erst- und einmaligen straflosen Selbstanzeige, wenn

  • Die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  • die steuerpflichtige Person die Behörde in der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  • sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bis wann ist eine straflose Selbstanzeige noch möglich?

Mit Blick auf den AIA ist die Kenntnis der Steuerbehörde von nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten zentral. Die ESTV vertritt die Meinung, dass diese Kenntnis ab dem 30. September 2018 vorausgesetzt werden kann und daher für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren ab diesem Datum keine straflose Selbstanzeige mehr getätigt werden kann, da die Anzeige nicht aus eigenem Antrieb erfolge.

Die Kantone (als entscheidende Veranlagungsbehörden) haben diesbezüglich unterschiedliche Ansichten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz beispielsweise stützt auf das Inkrafttreten des AIA mit dem jeweiligen Land ab. Nach diesem Zeitpunkt könne die Selbstanzeige nicht mehr als „aus eigenem Antrieb erfolgt“ gelten. Der Zürcher Fiskus hält sich an die effektive Entdeckung der Hinterziehung; der Austausch von Steuerdaten gelte noch nicht als „Kenntnis“ von nicht deklarierten Steuern. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hat sich der Meinung der ESTV angeschlossen.

Wie auch immer die Praxis der kantonalen Steuerbehörden aussieht – die Zeit zur Einreichung einer straflosen Selbstanzeige läuft ab und nach dem 30. September 2018 dürfte eine straflose Selbstanzeige entweder gar nicht mehr oder nur mit einem erhöhten Risiko möglich sein.

In der Schweiz steuerpflichtige Personen, welche über unversteuerte Vermögenswerte im Ausland verfügen, sollten daher dringend die notwendigen Abklärungen betreffend eine straflose Selbstanzeige treffen.

Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei weiteren Fragen zur straflosen Selbstanzeige in Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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