Arbeitsrecht: Obligatorische Lohngleichheitsanalysen ab 1. Juli 2020

Die neuen, per 1. Juli 2020 in Kraft tretenden und bis am 30. Juni 2032 geltenden Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes sehen vor, dass Arbeitgeber mit über 100 Beschäftigten neu alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen und diese von einer unabhängigen externen Stelle (u.a. Revisionsunternehmen, Arbeitnehmervertretung) überprüfen lassen müssen. Relevant ist die Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um eine  Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt.

| Denise Brügger, Judith Hubatka

Die Lohngleichheitsanalyse ist grundsätzlich alle vier Jahre zu wiederholen, es sei denn die Anzahl der Beschäftigten fällt unter 100. Diesfalls ist die Analyse erst wieder durchzuführen, wenn die Mindestanzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wieder) erreicht wird (Art. 13a Abs. 2 GlG). Die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse entfällt zudem für die Zukunft gänzlich, wenn eine (durchgeführte) Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (Art. 13a Abs. 3 GlG).

Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen, z.B. durch Verwendung des vom Bund zur Verfügung gestellten Tools (Art. 13c GlG). Erfolgt die Überprüfung durch eine Revisionsstelle, so untersucht diese, ob die Analyse formell korrekt durchgeführt wurde (Art. 13e Abs. 2 GlG), d.h. ob die Analyse im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum gemacht wurde, ein Nachweis bzgl. des Vorgehens nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode vorliegt und ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, alle Lohnbestandteile und alle weiteren erforderlichen Daten vollständig erfasst wurden (Art. 7 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse). Eine (darüber hinausgehende) inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. Fungiert als Prüfstelle die Arbeitnehmervertretung, so ist deren Vorgehen bei der Prüfung mit dem Unternehmen vertraglich zu vereinbaren (Art. 13f GlG). Nach Abschluss der Überprüfung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert Jahresfrist schriftlich über das Ergebnis zu informieren (Art. 13g GlG), börsenkotierte Gesellschaften haben die Ergebnisse zudem im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen (Art. 13h GlG).

Die betroffenen Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit, die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (Art. 10 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse).

Idee hinter diesen Regelungen ist, dass Unternehmen freiwillig und von sich aus festgestellte Lohnungleichheiten zwischen den Geschlechtern beseitigen. Entsprechend sieht das neue Gleichstellungsgesetz keine Sanktionen vor, weder für Unternehmen, die widerrechtlich gar keine Lohngleichheitsanalyse durchführen noch für solche, die nach einer festgestellten Lohnungleichheit untätig bleiben. Dann sind sie einzig verpflichtet, ihre Lohnstruktur alle vier Jahre zu überprüfen – so lange, bis keine Ungleichheiten mehr festgestellt werden können. Aufgrund der Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (sowie bei börsenkotierten Gesellschaften der Öffentlichkeit) und allenfalls daraus folgender rufschädigender Publicity sind Unternehmen gegebenenfalls gut beraten, Abhilfe zu schaffen. Zudem können negative Ergebnisse allenfalls auch Folgen bei Lohndiskriminierungsklagen haben (Art. 7 GlG).

Denise Brügger
Rechtsanwältin, LL.M.
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Judith Hubatka
Rechtsanwältin & Notarin
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