Steuervorlage 17: Bundesrat bestätigt drei neue Verordnungen betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sowie den Eigenfinanzierungsabzug

Am 13. November 2019 hat der Bundesrat über drei Verordnungen zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) abgestimmt und diese angenommen. Diese Verordnungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Es handelt sich dabei um die Verordnungen (1) über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, (2) die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) und (3) die Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen.

| Christian Maeder

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Die Verordnung über die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern regelt die Anrechnung von nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern auf Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträge und Renten) an die in der Schweiz geschuldeten Steuern. Eine solche Anrechnung wird auf Antrag gewährt, wenn im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat eine Anrechnungsmöglichkeit vorgesehen ist und die betreffenden Erträge auch den Gewinn- bzw. Einkommenssteuern in der Schweiz unterliegen. Maximal kann jedoch immer nur der Schweizer Steuerbetrag angerechnet werden.

Aufgrund der Unternehmenssteuerreform wurden insbesondere folgende Änderungen bei der Verordnung über die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern erforderlich: Aufhebung der Regelungen betreffend die Statusgesellschaften, neue Regelungen betreffend die Patentbox und hinsichtlich der neuen Abzügen für Forschungs- und Entwicklungskosten und der Eigenfinanzierung juristischer Personen. Daneben wurden noch verschiedene weitere Anpassungen an der Verordnung vorgenommen, wie z.B. betreffend die Ermittlung des Maximalbetrags und der Verteilung der Anrechnungsbetrags zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

Die vorliegende Verordnung präzisiert überdies, unter welchen Voraussetzungen neu auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern anrechnen lassen können. Erforderlich sind insbesondere drei anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen: (1) Zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat, (2) zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens und (3) zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens.

Patentbox-Verordnung

Die neue Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten („Patentbox-Verordnung“) präzisiert die Anwendung der neuen steuerlichen Erleichterungen für qualifizierende Erträge aus Patentboxen. Die Patentbox ist ein von der EU und der OECD akzeptiertes Steuerinstrument, solange die von der OECD vorgegebenen Standards eingehalten werden. Im Rahmen der STAF wird dieses Instrument zwingend auf Kantons- und Gemeindeebene eingeführt (nicht auf Bundesebene).

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird das steuerbare Einkommen, das auf Patente und vergleichbare Rechts entfällt, mit einer Ermässigung von maximal 90% auf Kantons- und Gemeindeebene besteuert. Diese ermässigte Besteuerung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in welcher das Recht erteilt wird und entfällt am Ende der Steuerperiode in der das Recht erlischt. Die Verordnung beschreibt die Berechnungsmethode des Nexusquotienten und Reingewinn aus einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten.

Für die Berechnung des Reingewinns aus einzelnen Produkten, die Patente enthalten, müssten Unternehmen eine detaillierte Produkterechnung führen. Dabei müsste auch der angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand den einzelnen Patenten, Produkten oder Produktgruppen zugeordnet werden. Dies ist sehr aufwändig und teilweise mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Als alternative Berechnungsmethode ist daher vorgesehen, dass ein Unternehmen den gesamten Reingewinn als Ausgangswert verwenden kann und davon alle Gewinne, die nicht mit den Produkten im Zusammenhang stehen, abziehen kann (z.B. Finanzerfolg, Beteiligungserfolg oder Liegenschaftserfolg). Der verbleibende Gewinn ist dann anteilsmässig auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Anschliessend wird der so ermittelte Gewinn pro Produkt mit dem Nexusquotienten multipliziert.

Abzug für Eigenfinanzierung

Zuletzt präzisiert die vom Bundesrat erlassene Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen die Möglichkeit, kalkulatorische Zinsen auf einem Teil des Eigenkapitals vom steuerbaren Gewinn abzuziehen. Diejenigen Kantone, deren kumulierte Steuerbelastung von Kanton, Gemeinde und allfälligen Selbstverwaltungskörpern im Kantonshauptort mindestens 13.5 Prozent beträgt, können einen Abzug auf Eigenfinanzierung für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke einführen (fakultativ). Zurzeit erfüllt nur der Kanton Zürich die Voraussetzungen für die Einführung eines solchen steuerlichen Abzugs auf Eigenfinanzierung (anwendbar ab 1. Januar 2020). Auf Bundesebene ist kein solcher Zusatzabzug vorgesehen.

Der Abzug wird nicht auf dem gesamten Eigenkapital gewährt, sondern nur auf dem sogenannten Sicherheitseigenkapital. Das ist jener Teil vom Eigenkapital, der eine angemessene durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet. Die Verordnung bestimmt die erwartete „angemessene“ durchschnittliche Eigenfinanzierungsquote pro Kategorie von Vermögenswerten, so z.B. für flüssige Mittel 0%, in- und ausländische Obligationen 35%-45% oder Vorräte 40%. Es handelt sich dabei grundsätzlich um die „umgekehrten“ Werte des Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die maximal zulässige Fremdfinanzierungsquote pro Kategorie von Vermögenswerten unter Berücksichtigung eines gewissen „Markups“, da nicht die minimale Eigenfinanzierungsquote, sondern eine „durchschnittliche“ Eigenfinanzierungsquote als Berechnungsbasis dienen soll.

Der abziehbare Zinsaufwand für Eigenfinanzierung entspricht dem Sicherheitseigenkapital multipliziert mit einem kalkulatorischen Zinssatz jährlich publiziert von der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Dieser kalkulatorische Zinssatz entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Tage des vorangegangenen Kalenderjahres. Aufgrund des zurzeit herrschenden Niedrigzinsumfelds wird jedoch erwartet, dass dieser abziehbare „Zusatzzinsabzug“ für Steuerzwecke nur relativ beschränkt die Steuerbelastung in Kantonen mit einer allgemein hohen Steuerbelastung verbessern wird. Daher wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, auf dem Anteil des Sicherheitseigenkapitals, das auf Forderungen gegenüber Nahestehende entfällt, einen Zinssatz geltend zu machen, der dem Drittvergleich entspricht (anstatt 10-jähriger Schweizer Bundesanleihen).

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerexperten gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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