Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Die Dienstleistung wurde erbracht, die Arbeit geleistet und nun bleibt Ihr Kunde den Rechnungsbetrag schuldig? Sind Sie zu Unrecht betrieben worden? Wir unterstützen sowohl Gesellschaften als auch Privatpersonen umfassend bei allen Fragen zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Schuldbetreibungen

Wir beraten und begleiten Sie von Beginn an des Prozesses. In Bezug auf die Schuldbetreibung geschieht dies mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens, mit dem die Forderung via das Betreibungsamt geltend gemacht wird. Wir übernehmen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Beurteilung der Forderungsqualität
  • Klärung der Zuständigkeiten
  • Verfassen und Einreichen von Betreibungsgesuchen
  • Erhebung bzw. Beseitigung von Rechtsvorschlägen
  • Rechtsöffnungen oder materieller Zivilprozess
  • Fortsetzungsbegehren inkl. Begleitung in Pfändungs- und Konkursverfahren
  • Negative Feststellungsklage und SchKG-Beschwerden

Arrest

Das Schweizerische Recht ermöglicht es unter gewissen Umständen Vermögenswerte von Schuldnern für die Zwangsvollstreckung zu blockieren bzw. Arrest darauf zu legen. Durch diese Massnahme wird verhindert, dass vorhandenes Vermögen der Zwangsvollstreckung unrechtmässig entzogen wird. In dieser Hinsicht unterstützen wir unsere Klienten insbesondere mit folgenden Tätigkeiten:

  • Klärung Zuständigkeit und Arrestort
  • Erarbeitung und Verfassen sowie Einreichung des Arrestgesuchs
  • Prosequierung des Arrests mittels Einreichung der Betreibung oder Klage

Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklagen

Falls Vermögenswerte unrechtmässig beiseite geschafft wurden und somit der Zwangsvollstreckung entzogen wurden, unterstützen wir unsere Klienten mittels folgenden Anfechtungsklagen:enkungsanfechtung: Innerhalb des letzten Jahres vor Pfändung oder Konkurseröffnung Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen

  • Überschuldungsanfechtung: Innerhalb des letzten Jahres vor Pfändung oder Konkurseröffnung trotz Überschuldung bestellte Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder übliche Zahlungsmittel oder Zahlung von nicht fälligen Schulden
  • Absichtsanfechtung: Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen mit Absicht Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

Nachlassverfahren

Kommt ein Schuldner vorübergehend nicht mehr aus seinen finanziellen Verpflichtungen heraus oder es droht ein Konkurs, kann unter Umständen ein Nachlassverfahren zur Sanierung der finanziellen Verhältnisse hilfreich sein. Im Rahmen einer sogenannten „Nachlassstundung“ ist es möglich, mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag auszuhandeln. Es wird grundsätzlich zwischen gerichtlichem und aussergerichtlichem Nachlassvertrag unterschieden.

Während eines Nachlassverfahrens kann indessen keine Betreibung, ausser Betreibung auf Pfandverwertung, eingeleitet werden. Eine Pfandverwertung ist jedoch ausgeschlossen. Über die Gewährung einer Nachlassstundung entscheidet das Nachlassgericht. Die Bewilligung der Stundung wird zuweilen öffentlich bekannt gemacht, sofern keine Ausnahmemöglichkeit nach Art. 293c Abs. 2 SchKG vorliegt. Sie wünschen weitere Informationen zum Nachlassverfahren? Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren

FAQ

Ich habe einen Zahlungsbefehl erhalten, wie kann ich die Betreibung stoppen?

Wird Ihnen einen Zahlungsbefehl zugestellt, können Sie entweder sofort bei Übergabe oder innert 10 Tagen seit Erhalt Rechtsvorschlag erheben. Wenn bereits einmal der Konkurs über Sie eröffnet wurde, können Sie zusätzlich zum Rechtsvorschlag die Einrede mangels neuen Vermögens vorbringen.

Wie muss ich Rechtsvorschlag erheben?

Der Rechtsvorschlag kann direkt bei Zustellung des Zahlungsbefehls erklärt werden, welcher sogleich auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wird. Es kann indessen auch innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt direkt Rechtsvorschlag erhoben werden. Sollte der Rechtsvorschlag schriftlich eingereicht werden, empfiehlt es sich zwecks Nachweises die Erklärung eingeschrieben dem Betreibungsamt zukommen zu lassen. Zur Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn die Erklärung am letzten bzw. 10 Tag der Frist abgesendet (Poststempel) oder mündlich erklärt wird. Bei telefonischer Erhebung des Rechtsvorschlag muss der Anrufer zweifelsfrei identifizierbar sein, ansonsten besteht das Risiko, die Frist zu verpassen.

Ich schulde dem Betreiber nur einen Teil der betriebenen Forderung. Kann ich auch nur für einen Teil Rechtsvorschlag erheben?

Ja. Sie können bei Erklärung des Rechtsvorschlags angeben, in welchem Umfang Sie die geltend gemachte Forderung bestreiten.

Muss ich den Rechtsvorschlag begründen?

Nein. Sie können den Rechtsvorschlag ohne jegliche Begründung erklären. Falls jedoch bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde, kann die Einrede mangels neuen Vermögens vorgebracht werden.

Wie lange bleibt die Betreibung im Betreibungsregister ersichtlich?

Der Betreibungsregisterauszug widerspiegelt die aktuelle Situation inkl. der letzten 5 Jahre.

Kann ich eine Betreibung im Register löschen lassen?

Eine Betreibung bleibt grundsätzlich 5 Jahre im Register ersichtlich, auch wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde. Diesfalls wird ein entsprechender Vermerk im Betreibungsregisterauszug angebracht. Es bleibt die Möglichkeit, dass Dritten gegenüber keine Kenntnis mehr über Betreibungen gegeben wird, falls der entsprechende Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Seit Anfang 2019 steht ein neues, einfaches Verfahren zur Löschung einer Betreibung zur Verfügung. Falls nach erhobenem Rechtsvorschlag der vermeintliche Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht innert dreier Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls versucht zu beseitigen, kann der vermeintliche Schuldner das entsprechende Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe des Eintrags gegenüber Dritten ersuchen. Der Gläubiger erhält sodann nochmals eine Frist von 20 Tagen, doch noch aktiv zu werden und an das Gericht zu gelangen. Im Weiteren stehen dem vermeintlichen Schuldner sowohl die Klage nach Art. 85 SchKG, falls der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Forderung samt Zinsen und kosten getilgt oder gestundet ist oder dann die Klage nach Art. 85a SchKG, mit der zu beweisen ist, das die Forderung nicht (oder nicht mehr) besteht oder gestundet ist. Im Gegenteil zur Klage nach Art. 85 SchKG findet hier nicht das Summarverfahren sondern das vereinfachte oder ordentliche Verfahren Anwendung.

Wie kann ich eine Betreibung einleiten?

Ein Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners schriftlich einzureichen oder mündlich an dieses zu richten. Das Betreibungsbegehren muss sämtliche Angaben gemäss Art. 67 SchKG enthalten. Die meisten Betreibungsämter stellen jedoch hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Ich bin betrieben worden und kann nicht ausschliessen, dass ich die Forderung schulde. Kann ich nach Beweisen für die Forderung fragen?

Ja. Die Vorlage von Beweismitteln für die vermeintliche Forderung durch den Gläubiger kann vom Schuldner verlangt werden. Der Schuldner kann jederzeit nach Eingang der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber ihm fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Sämtliche laufende Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

Wie kann ich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen?

Der Rechtsvorschlag kann entweder durch Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs beim Gericht im Summarischen Verfahren oder Klageweise bzw. Einklagung der Forderung beseitigt werden. Um mittels eines Rechtsöffnungsgesuch den Rechtsvorschlag beseitigen zu können, muss ein Rechtsöffnungstitel (provisorischer oder definitiver Natur) vorliegen, ansonsten man auf den „normalen“ Prozessweg verwiesen ist. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, gerichtlichen Vergleich oder gerichtlicher Schuldanerkennung, einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht. Weitere definitive Rechtsöffnungstitel sind bestimmte Entscheide im Bereich Schwarzarbeit oder Abrechnungen und Mitteilungen im Bereich der Mehrwertsteuer sein. Die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind erfüllt, wenn eine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Wird die definitive Rechtsöffnung gewährt, kann die Betreibung fortgesetzt werden. Wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt, kann der Schuldner Aberkennungsklage erheben.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktinformationen finden Sie hier.