Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Frage geklärt, ob ein erfolgloses Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG rechtfertigt. Die Antwort des Bundesgerichts ist nein. Auch ein erfolgloses Rechtsöffnungsbegehren führt dazu, dass eine Betreibung für Dritte weiterhin ersichtlich ist.
Will der (vermeintliche) Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte dennoch verhindern, kann und muss er selber aktiv werden und gegen den (vermeintlichen Gläubiger) Klage auf Aufhebung der Betreibung bzw. Nichtbestand der Forderung führen.