Blockchain, Krypto und FinTech

Unsere Anwaltskanzlei befindet sich im Zentrum des sogenannten „Crypto Valley“ und wir beraten verschiedenste Klienten hinsichtlich regulatorischer, rechtlicher und steuerrechtlicher Fragen rund um ihre Blockchain-Projekte und Initial Coin Offerings (ICO). Insbesondere unterstützen wir in folgenden Bereichen:

  • Strukturierung von Initial Coin Offerings oder anderen Projekten im FinTech-Bereich
  • Einhaltung von regulatorischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit von FinTech-Unternehmen
  • Initial Coin Offerings (ICO) oder Token Generating Events (TGE) und Vertretung vor der Schweizer Finanzmarktaufsicht, eidgenössischer oder kantonaler Steuerverwaltungen
  • Einführung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel
  • Gründung von Gesellschaften mittels Kryptowährungen
  • Aufsetzen von Prozessen zur Überwachung und Einhaltung von Geldwäschereibestimmungen, inklusive Registration von Kryptohandelsplattformen mit Schweizer Selbstregulierungsorganisationen
  • Einhaltung von Datenschutzbestimmungen für Unternehmen in der Krypto- oder Blockchain-Branche

Branchen unserer Krypto- oder Blockchain-Klienten

Unsere Klienten sind in den verschiedensten Branchen tätig. Wir unterstützen (oder haben unterstützt) Projekte und Initial Coin Offerings in den Bereichen Krypto-Zahlungsdienstleistungen, Handelsplätze für Kryptowährungen, Plattform für Robo-Investments, mobile Spieleplattform, Digitalisierung von Kunstwerken, online Retailers oder Produzenten von erneuerbaren Energien. Bei unseren Klienten handelt es sich um Start-ups bis zu etablierten Finanzunternehmen.

Unterstützung ausserhalb der Rechtsberatung

Insbesondere Start-up Unternehmen benötigen nicht nur Rechtsberatung, sondern meistens auch Unterstützung in einer Vielzahl von weiteren Gebieten. Mit unserem Netzwerk an Krypto-Experten, Banken, Marketing-, IT- und Geldwäscherei-Dienstleistern können wir ein umfassendes Paket an Dienstleistungen anbieten, um beispielsweise ein erfolgreiches Initial Coin Offering durchzuführen.

Regulatorische Grundsätze für ICO’s in der Schweiz

Gemäss verschiedenen Studien ist die Schweiz weltweit eine der führenden Standorte für die Ansiedlung von Unternehmen in der Krypto- oder Blockchain-Branche und für die Durchführung von ICO’s. Der Kanton Zug bildet dabei das Zentrum des so genannten „Crypto Valley’s“, wo sich bereits die unterschiedlichsten Unternehmen in der Krypto- oder Blockchain-Branche in den letzten Jahren niedergelassen haben. Mit seinem etabliertem Netzwerk an Unternehmen und Dienstleistern in der Krypto- und Blockchain-Branche, ist der Kanton Zug damit zu einem der besten Regionen für die Durchführung von ICO-Projekten geworden.

Die Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) anerkennt das innovative Potential der Distributed-Ledger bzw. Blockchain-Technologie und sie begrüsst und begleitet die entsprechenden Anstrengungen bei der Entwicklung und Implementierung von Blockchain-Lösungen auf dem Schweizer Finanzplatz (siehe FINMA-Aufsichtsmitteilung 4/2017).

In der Schweiz bestehen keine spezifischen Vorschriften zu ICO’s. Die FINMA hat jedoch bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Schweizer Finanzmarktrecht prinzipienbasiert ausgestaltet ist und dem Grundsatz der Technologieneutralität folgt. Daher und auch aufgrund der Vergleichbarkeit von ICO’s mit bereits bekannten Finanzierungsformen (je nach Ausgestaltung) kann das bestehende Finanzmarktrecht auch auf ICO’s angewendet werden.

Kategorien von Token

Bei ihrer aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Initial Coin Offerings (“ICOs”) folgt die FINMA einem Ansatz, der auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der Token (also der vom ICO-Organisator ausgegebenen Blockchain-basierten Einheiten) fokussiert. Die Klassifizierung der Token richtet sich insbesondere nach dem zugrundliegenden Zweck der Token und danach, ob diese Token bereits von Beginn des ICOs an handel- oder übertragbar sind (siehe Ziff. 3 der FINMA Wegleitung vom 16. Februar 2018).

Die FINMA unterscheidet folgende grundsätzliche Kategorien von Token, wobei auch Mischformen (sog. hybride Token) auftreten können:

Zahlungs-Token

Die Zahlungs-Token sind vergleichbar mit reinen „Kryptowährungen“. Solche Token besitzen keine weiteren Funktionalitäten oder sind nicht mit bestimmten Projekten verknüpft sind, sondern sollen nur als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- und Wertübertragung dienen. Die Token können in gewissen Fällen auch erst mit der Zeit die notwendige Funktionalität und Akzeptanz als Zahlungsmittel entwickeln (z.B. wenn eine virtuelle Plattform erst ein paar Monate nach der Ausgabe der Token operativ wird). Die FINMA sieht eine Unterstellung unter die Geldwäschereibestimmungen als gegeben an. Die FINMA wird solche Token aber nicht als Effekten behandeln.

Nutzungs-Token

Nutzungs-Token sollen Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln, die auf oder unter Benutzung einer Blockchain-Infrastruktur erbracht werden. Diese Tokens qualifizieren grundsätzlich nicht als Effekten, wenn der Nutzungs-Token im Zeitpunkt der Ausgabe im erwähnten Sinne einsetzbar ist. In allen Fällen, in der nur oder auch die wirtschaftliche Funktion als Anlage besteht, behandelt die FINMA diese als Effekte (z.B. wenn eine blockchainbasierte Dienstleistung noch in der Entwicklung steht). Geldwäschereibestimmungen sind in der Regel nicht anwendbar, solange ausschliesslich die digitale Nutzung oder Dienstleistung einer blockchainbasierten Infrastruktur erbracht werden soll.

Anlage-Token

Anlage-Token repräsentieren Vermögenswerte wie Anteile an Realwerten, Unternehmen, Erträgen oder Anspruch auf Dividenden oder Zinszahlungen. Der Token ist damit hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Funktionalität wie eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument zu beurteilen und die FINMA betrachtet Anlage-Token als Effekten mit entsprechenden finanzmarktrechtlichen Konsequenzen. Diese Betrachtungsweise schliesst in der Regel auch entsprechende obligationenrechtliche Pflichten (wie die Prospektpflicht) mit ein. Die Ausgabe von Anlage-Token sollte in der Regel jedoch den Geldwäscherei-Bestimmungen (keine Finanzdienstleistungen oder Zahlungsinstrumente) unterliegen.

Die einzelnen Token-Klassifikationen schliessen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Anlage- oder Nutzungs-Token können auch als Zahlungs-Token (sogenannte Hybrid-Token) klassifiziert werden. In diesen Fällen sind die regulatorischen Anforderungen kumulativ zu verstehen, d.h. die Token gelten sowohl als Wertpapiere als auch als Zahlungsmittel. Bei Vorfinanzierungs- oder Vorkaufsrunden kann die regulatorische Behandlung je nach Klassifizierung der Token ebenfalls unterschiedliche sein.

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