Im Bericht werden vorab Anpassungen im Zivil- und Insolvenzrecht, wie auch im Finanzmarktrecht, vorgeschlagen. Im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung drängt sich keine grundlegende Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen auf, da mit den geltenden Gesetzesbestimmungen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICO) weitgehend abgedeckt sind.
Zivil- und Insolvenzrecht
Für Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins besteht aus Sicht des Bundesrats im Zivilrecht kein Bedarf für eine Gesetzesanpassung. Für die Übertragung von oder Bezahlung mit Kryptowährungen bestehen keine gesetzlichen Erfordernisse und somit auch keine gesetzlichen Hindernisse.
Soweit jedoch auf Blockchain basierende Token eine Rechtsposition abbilden (Forderung, Mitgliedschaft, dingliches Recht), wurde im Bericht des Bundesrates Verbesserungspotential der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlagen erkannt. Die Benutzer erwarten, dass solche Token ähnliche Funktionen erfüllen wie traditionelle Wertpapiere. Dazu müsste das geltende Recht jedoch sehr weit und flexibel ausgelegt werden, was zu Rechtsunsicherheit führt. Fraglich ist beispielsweise, ob das gegenwärtige Recht dahingehend ausgelegt werden kann, dass auf das Element der Körperlichkeit von Wertpapieren verzichtet werden kann. Die herrschende Lehre lehnt jedoch unter dem gegenwärtigen Recht eine Qualifikation von Token als Sache ab. Alternativ könnten Token als Wertrechte qualifiziert werden. Die Übertragung würde jedoch nach geltendem Recht entweder einen schriftlichen Vertrag oder eine Vertragsübernahme voraussetzen. Während ersteres nicht praktikabel ist, ist die Annahme einer Vertragsübernahme in der Lehre nicht gesichert. Der Bundesrat schlägt in diesem Bereich deshalb eine Anpassung des Wertpapierrechts vor.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht zudem im Insolvenzrecht. Sind bei einer Gesellschaft kryptobasierte Vermögenswerte von Dritten deponiert, ist heute unklar, wem solche Wertrechte im Falle des Konkurs zustehen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob solche Vermögenswerte zugunsten von Dritten ausgesondert werden können oder in die Konkursmasse fallen. Der Bundesrat wird hier im Rahmen einer geplanten Vernehmlassung eine Gesetzesänderung zur Regelung eines Aussonderungsrechts vorschlagen.
Finanzmarktrecht
Im Finanzmarktrecht sieht der Bundesrat derzeit keine grundsätzlichen Probleme, die Blockchain-/DLT-basierte Anwendungen spezifisch betreffen. Da das Finanzmarktrecht in der Schweiz technologieneutral ist, besteht kein umfassender gesetzlicher Anpassungsbedarf. Allerdings werden in Einzelbereichen Gesetzesanpassungen als sinnvoll erachtet. Im Vordergrund stehen dabei das Bankenrecht, das Finanzmarktinfrastrukturrecht und das Kollektivanlagenrecht.
Nächste Schritte
In einem nächsten Schritt lässt der Bundesrat im 1. Quartal 2019 von den zuständigen Departementen eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Danach werden die als nötig erachteten Gesetzesanpassungen vorbereitet und – nach Durchlaufen des Gesetzgebungsprozesses – umgesetzt.
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