Besteuerung von Kryptowährungen und anderen Token: Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert Arbeitspapier

Nach der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat sich nun auch die Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben zur Besteuerung von Kryptowährungen und sonstigen Coins/Token basierend auf der Blockchain-Technologie geäussert. Die ESTV hat dies in Form eines Arbeitspapiers gemacht, das am 27. August 2019 publiziert wurde. Dabei hat die ESTV auch zur Vermögenssteuer Stellung genommen, obwohl diese nur von den Kantonen erhoben wird.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Das Arbeitspapier der ESTV („Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und
der Stempelabgaben“, publiziert am 27. August 2019) nimmt vorab eine Kategorisierung der verschiedenen Arten der Coins/Token vor. Dabei orientiert sich die ESTV an der Wegleitung der FINMA vom 16. Februar 2018 betreffend Initial Coin Offerings. Unterschieden wird zwischen (1.) Payment-Token bzw. Native-Token, (2.) Asset-Backed-Token und (3.) Utility-Token. Die Asset-Backed-Token wiederum werden aufgegliedert in (a) Fremdkapital-Token, (b) Eigenkapital-Token und (c) Partizipations-Token. In welche Kategorie ein Coin/Token fällt, hängt davon ab, wie dieser ausgestaltet ist und welche Eigenschaften er hat.

Besteuerung von Payment-Token / Native-Token

Gemäss dem Arbeitspapier beinhalten Payment- oder Native-Token grundsätzlich keine Verpflichtungen des Emittenten gegenüber dem Investor und sind für den Einsatz als digitales Zahlungsmittel geeignet (nachfolgend „Payment-Token“). Dies ist beispielsweise der Fall bei Bitcoin Core (BTC) oder Ethereum (ETH). Entsprechend werden sie steuerlich ähnlich behandelt wie Fremdwährungen. Insbesondere unterliegt der beim Kauf oder Verkauf von Payment-Token erzielte Gewinn grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer. Vielmehr handelt es sich dabei um einen steuerfreien Kapitalgewinn. Bei Verlusten handelt es sich um nicht abzugsfähige Kapitalverluste. Anders sieht es aus, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Payment-Token über die private Vermögensverwaltung hinausgeht und als gewerbsmässiges Handeln angesehen wird. In diesem Fall liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor und erzielte Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer (im Gegenzug sind verbuchte Verluste steuerlich abzugsfähig). Diese Abgrenzung zwischen steuerfreier privater Tätigkeit und steuerbarer gewerblicher Tätigkeit ist auch beim Schürfen oder Mining von Payment-Token vorzunehmen.

Ein steuerbares Einkommen kann zudem vorliegen, wenn Payment-Token als Arbeitsentgelt – z.B. unter einem Mitarbeiterbeteiligungsplan – auf Arbeitnehmer übertragen werden. Das gilt nicht nur bei Payment-Token, sondern bei allen Arten von Token (siehe unten).

Gemäss dem Arbeitspapier sind Payment-Token für Zwecke der Vermögenssteuer jeweils per Ende des Jahres zum aktuellen Kurs als Vermögen steuerbar. Besteht kein solcher Kurs, kann der ursprüngliche Kaufpreis als massgeblicher Wert genommen werden. Der Vermögenssteuer unterliegen auch alle anderen Arten von Token.

Verrechnungssteuern oder Stempelabgaben fallen bei der Ausgabe und der Übertragung von Payment-Token nicht an, da Payment-Token als reine digitale Zahlungsmittel qualifizieren und keine steuerbaren Urkunden darstellen.

Exkurs MWST

Auch für Zwecke der Mehrwertsteuer wird der Payment-Token als gewöhnliches Zahlungsmittel betrachtet werden. Die ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, hat im Juni 2019 entsprechende Bestimmungen in ihre Publikationen aufgenommen. Die Verwendung von Payment Token zur „Bezahlung“ einer Leistung gilt somit als Entgelt und nicht etwa als Tauschgeschäft für eine Gegenleistung. Werden Payment Token mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gekauft oder verkauft, ist dies ein mehrwertsteuerlich nicht relevanter Austausch von Zahlungsmitteln, vergleichbar mit dem Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen.

Wird das Entgelt für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen durch Payment-Token bezahlt, ist dieses Entgelt in eine gesetzliche Währung umzurechnen. Bei Rechnungen in Payment-Token ist das Entgelt für die Leistung und der MWST-Betrag folglich zusätzlich in einer gesetzlichen in- oder ausländischen Währung auszuweisen. Die Umrechnung der Payment-Token in eine gesetzliche Währung kann anhand geeigneter Umrechnungsportale erfolgen. Die Umrechnung soll leicht überprüfbar sein und dokumentiert werden. Der abzuliefernde Mehrwertsteuer-Betrag ist in einer gesetzlichen Währung auszuweisen und die Mehrwertsteuer ist schliesslich in Schweizer Franken an die ESTV zu bezahlen.

Besteuerung von Asset-Backed-Token

Im Fall von Asset-Backed-Tokens (in der Wegleitung der FINMA vom 16. Februar 2018 grundsätzlich als „Asset-Token“ oder „Anlage-Token“ bezeichnet, siehe Ziff. 3.1.) besitzen die Inhaber gegenüber dem Emittenten grundsätzlich einen geldwerten Anspruch. Das Arbeitspapier der ESTV unterteilt Asset-Backed-Tokens in folgende drei Unterkategorien:

Fremdkapital-Token

Mit Fremdkapital-Token nimmt ein Unternehmen Geld bei Investoren auf. Das Geld wird beim Emittenten steuerrechtlich als Fremdkapital behandelt. Beim Investor wird es wie ein Darlehensguthaben behandelt. Folglich löst der Erwerb, Verkauf und die Rückzahlung von Fremdkapital-Token grundsätzlich keine Gewinn- oder Einkommenssteuern aus. Allfällige Zinsen – auch in Form von Einmalentschädigungen/Diskont – unterliegen jedoch der Gewinn- oder Einkommenssteuern. Beim Emittenten stellen Zinszahlungen an Investoren grundsätzlich (d.h. soweit nicht übersetzt) geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind somit abzugsfähig.

Erfüllen Fremdkapital-Token die Voraussetzungen von steuerrechtlichen Obligationen, unterliegen Zinsen der Verrechnungssteuer und der Handel mit Token unterliegt für Effektenhändler (im steuerrechtlichen Sinne) der Umsatzabgabe (0.15% bei inländischen und 0.3% bei ausländischen Emittenten). Ob eine Obligation im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Anzahl der Investoren und die Höhe der aufgenommenen Mittel.

Eigenkapital-Token

Mit Eigenkapital-Token gewährt ein Unternehmen Investoren einen Anspruch auf eine Geldleistung, welche in einem bestimmten Verhältnis zum Gewinn oder Liquidationsergebnis steht. Ein Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrages besteht jedoch nicht. Steuerlich wird der Eigenkapital-Token als derivatives Finanzinstrument eigener Art qualifiziert.

Beim Emittenten stellt der Erlös aus der Ausgabe von Eigenkapital-Token steuerbaren Ertrag dar. Allenfalls kann gleichzeitig eine Rückstellung verbucht werden, wenn der Erlös verbindlich für ein bestimmtes Projekt eingesetzt werden soll. Dadurch lässt sich die Besteuerung des Ertrages abwenden oder aufschieben. Alternativ kann man die Erträge aus der Ausgabe von Eigenkapital-Token auch über ein Bilanz-Konto „Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsverpflichtung“ verbuchen.

Spätere Gewinn-Auszahlungen an die Token-Inhaber sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähiger Aufwand. Vorausgesetzt wird jedoch, dass nachgewiesen werden kann, wer die Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Auszahlung sind. Zudem behält sich die ESTV vor, bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte (siehe unten zum Thema Verrechnungssteuer), diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren (dann wären sie nicht steuerlich abziehbar).

Bei natürlichen Personen als Investoren unterliegen der Erwerb und Verkauf von Eigenkapital-Token grundsätzlich nicht den Einkommenssteuern (Vorbehalt gewerbsmässige Tätigkeit). Hingegen stellen Zahlungen des Emittenten an den Investor steuerbares Einkommen dar; es handelt sich dabei nicht um eine steuerneutrale Rückzahlung. Dies macht Eigenkapital-Token für Privatpersonen steuerlich weniger attraktiv.

Grundsätzlich ist auf den Zahlungen des Emittenten an die Investoren keine Verrechnungssteuer abzurechnen. Nach Praxis der Steuerbehörden fällt ausnahmsweise auf Zahlungen aus Eigenkapital-Token (wie auch bei Partizipations-Token, siehe unten) dennoch eine Verrechnungssteuer an, wenn

  • mehr als 50% der Token von Aktionären des Emittenten gehalten werden, und
  • die Gewinnbeteiligungsquote im Ergebnis zu einer Ausschüttung von mehr als 50% des EBIT an die Token-Halter führt.

Stempelabgaben fallen auf Eigenkapital-Token nicht an. Wie eingangs erwähnt werden diese Token mit derivativen Finanzinstrumenten und nicht Beteiligungsrechten verglichen.

Partizipations-Token

Partizipations-Token berechtigen zu einem verhältnismässigen Anteil an einer bestimmten Grösse des Emittenten, wie beispielsweise EBIT, Lizenzertrag oder Umsatz. Partizipations-Token werden steuerlich gleich behandelt wie Eigenkapital-Token (siehe oben).

Exkurs MWST

Gemäss den Praxisfestlegungen der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, vom Juni 2019 werden „Anlagecoins“ (d.h. „Asset-Backed-Tokens“) definiert als Token, die vertragsrechtliche Ansprüche gegen den Emittenten beinhalten. Die Ausgabe dieser Token gegen Entgelt ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auch Käufe und Verkäufe von Anlagecoins sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Sie fallen folglich unter die Regelung im Bereich der Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG. Nicht thematisiert hat die ESTV, Abteilung MWST, in ihren bisherigen Praxisfestlegungen Token, die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse abbilden, obwohl diese unseres Erachtens eigentlich auch in die Kategorie der Anlagecoins oder Asset-Backed-Token fallen würden.

Besteuerung von Utility-Token

Mit einem Utility-Token beschafft sich ein Unternehmen Mittel von Investoren. Die Investoren erhalten im Gegenzug eine Dienstleistung, für deren Bezug sie grundsätzlich Utility-Token einsetzen müssen. Die Mittel der Investoren sind zweckgebunden und werden für die Entwicklung und Nutzung der zu erbringenden Dienstleistung eingesetzt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und Käufer der Utility-Token ist meistens vergleichbar mit einem Auftragsverhältnis. Es besteht im Normalfall auch kein Anspruch auf eine Rückzahlung. Je nach konkreter Ausgestaltung von Utility-Token kann sich die steuerliche Beurteilung jedoch ändern.

Beim Emittenten stellt der Erlös aus der Ausgabe von Utility-Token steuerbarer Ertrag dar. Allenfalls kann gleichzeitig eine Rückstellung vorgenommen werden, wenn der Erlös verbindlich für ein bestimmtes Projekt eingesetzt werden soll. Alternativ können im Einzelfall die zugeflossenen Mittel auch in ein Bilanzkonto „Vorauszahlungen ohne Rückerstattungsanspruch“ verbucht werden.
Bei Privatpersonen als Investoren unterliegen der Erwerb, die Ausgabe sowie der Erlös aus dem Verkauf von Utility-Token grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer (Vorbehalt gewerbsmässige Tätigkeit).

Der Utility-Token unterliegt weder der Verrechnungssteuer noch den Stempelabgaben.

Exkurs MWST

Gemäss den Praxisfestlegungen der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, vom Juni 2019 stellt Ausgabe von „Nutzungscoins“ (wiederum Terminologie der ESTV, Abteilung MWST) in der Regel eine Dienstleistung oder Lieferung dar und ist steuerbar, wenn der Empfänger Sitz in der Schweiz hat. Sofern die dem Nutzungscoin zugrunde liegende Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, ist jedoch auch die Ausgabe des Nutzungscoins von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Zum Beispiel handelt es sich bei Ausgabe eines Nutzungscoins zur Nutzung einer zukünftigen Software um ein mit einem Auftragsverhältnis vergleichbares Rechtsverhältnis. Der Leistungsort bestimmt sich damit nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Dienstleistungen) und ist grundsätzlich am Ort des Empfängers der Dienstleistung (also Käufer des Nutzungscoins) anzunehmen.

Auch der Handel von Nutzungscoins stellt eine der Mehrwertsteuer unterliegende Leistung dar, sofern der Ort der im Coin enthaltenen Leistung in der Schweiz liegt und keine Steuerausnahme vorliegt (siehe MWST-Info 04, Ziff. 2.7.3.4).

Allgemeine Anmerkung zur Abgabe von Token an Mitarbeitende

Die unentgeltliche Zuteilung von Token jeder Art an Mitarbeitende stellt steuerbares Erwerbseinkommen dar und ist auf dem Lohnausweis aufzuführen. Auch eine verbilligte Abgabe an Mitarbeitende stellt (in der Differenz zum Marktwert) steuerbares Erwerbseinkommen dar. Der geldwerte Vorteil bestimmt sich im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken, und ist im Lohnausweis aufzuführen.

Für Vermögenssteuerzwecke sind die Token von den Mitarbeitenden in der Steuererklärung aufzuführen. Bei gelisteten Token bestimmt sich der Wert nach dem Börsenkurs am Ende der Steuerperiode. Bei Token, die noch nicht an einer Krypto-Börse gehandelt werden, kann der ursprüngliche Kaufpreis in Schweizer Franken für Vermögenssteuerzwecke deklariert werden.

Mining/Staking

Beim „Mining“ bzw. Schaffen von neuen Blöcken werden in der Regel vom Blockchain-Protokoll Token an den Miner als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Rechenleistung ausgegeben (auch „Block Reward“ genannt). Die Miner verarbeiten auch Transaktionen in einer Blockchain und erhalten dafür einen Teil der Transaktionsgebühren. Beim Pool-Staking schliessen sich die Inhaber von Token einem „Pool“ an und eine Staking-Software leitet einen Teil der Block Rewards oder Transaktionsgebühren an die Mitglieder des Pools weiter.

Sofern die allgemeinen Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind, gelten solche Entschädigungen steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG. Ansonsten handelt es sich um steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 DBG.

Exkurs MWST

Die Abgeltung mit einem Block-Reward durch neu geschaffene Token begründet für Zwecke der MWST kein Leistungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Mehrwertsteuer. Zudem gilt das Validieren oder Verifizieren von Blockchain Transaktionen nicht als unternehmerische Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit nur mit einem Block-Reward entschädigt wird. Erhält der „Miner“ (auch) eine Transaktionsgebühr, liegt grundsätzlich ein steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Als elektronische Dienstleistung unterliegt diese der Mehrwertsteuer, wenn der Empfänger der Dienstleistung in der Schweiz ansässig ist.

Beim Staking-Pool liegt zwischen dem Pool und dem einzelnen Teilnehmer eine steuerlich relevante Leistung vor, worauf die Mehrwertsteuer abzurechnen ist, wenn der Dienstleistungsempfänger in der Schweiz ansässig ist.

Fazit

Mit dem Arbeitspapier der ESTV wird eine gewisse Klärung der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Coins/Token erreicht. Es bleiben jedoch immer noch einige Fragen offen, wie zum Beispiel die steuerliche Behandlung von hybriden Token mit Eigenschaften von mehr als einer Token-Kategorie. Auch das starre Abstellen auf einen Börsenkurs eines Tokens per Ende der Steuerperiode kann in Anbetracht der hohen Volatilität gewisser Token nicht immer sachgerecht sein. Aus zufälligen Gründen kann so das Vermögen der Steuerpflichtigen unerwartet steigen oder sinken, was nicht unbedingt die objektive Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person widerspiegeln muss. Wünschenswert wäre auch eine einheitliche Terminologie der Behörden im Umgang mit kryptographischen Token.

Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen für Unternehmen in der Krypto- bzw. Blockchain-Branche finden Sie hier.

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerexperten gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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