Steuerfolgen beim Rückkauf und Verkauf eigener Aktien

Im Zusammenhang mit dem Rückkauf und Verkauf von eigenen Aktien durch eine Aktiengesellschaft stellen sich diverse steuerrechtliche Fragen in der Schweiz. Betroffen sind die Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer, Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer und Stempelabgaben. Das Bundesgericht hat in letzter Zeit einige der offenen Fragen behandelt. Nachfolgend werden einzelne steuerrechtliche Punkte im Zusammenhang mit eigenen Aktien näher erläutert.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Gewinnsteuer

In einem neueren Urteil musste das Bundesgericht entscheiden, ob der bei der Zuteilung von eigenen Aktien als Mitarbeiterbeteiligungen entstandene Gewinn steuerbar ist oder nicht.

Eine Aktiengesellschaft hatte eigene Aktien zurückgekauft, um sie im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu verwenden. Diese Aktien wurden in Übereinstimmung mit dem Rechnungslegungsrecht im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen in Höhe des Anschaffungswerts (und nicht etwa als Aktivum). Nach einer Haltedauer von drei bis vier Jahren wurden die Aktien zu einem Wert über den Anschaffungskosten an Mitarbeiter zugeteilt. Die Aktiengesellschaft verrechnete den Ausgabetrag mit dem Minusposten und wies die restliche, positive Differenz den gesetzlichen Kapitalreserven zu.

Das kantonale Steueramt Zürich nahm im Rahmen der definitiven Veranlagung eine Korrektur vor und erhöhte den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft im Umfang der nicht erfolgswirksam verbuchten Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert. Die Sache kam vor Bundesgericht. Der Hauptstreitpunkt war, ob der Gewinn aus der Übertragung der eigenen Aktien einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt oder eine steuerneutrale Kapitaleinlage. Das Bundesgericht stellte fest, dass die handelsrechtliche Buchführung die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet gemäss Massgeblichkeitsprinzip. Strittig war somit, ob eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift bestand, um im vorliegenden Fall von der handelsrechtskonform erstellten Jahresrechnung abzuweichen.

Das Bundesgericht verneinte dies. Der Aktiengesellschaft kam mit dem Erwerb der eigenen Aktien keine Vermögenswerte zu, weshalb auch beim Verkauf der eigenen Aktien nicht von einem Kapitalgewinn gesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Kapitaleinlagevorgang, der keine Gewinnsteuer auslöst.

Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer

Der Rückkauf eigener Aktien löst grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% aus, wenn

  • diese Aktien im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung erworben werden, oder
  • die zurückgekauften Aktien 10% des Aktienkapitals übersteigen (bzw. 20%, gemäss Art. 659 OR), oder
  • die eigenen Aktien nicht innert sechs Jahren wieder veräussert werden.

Tritt einer dieser Tatbestände ein und war Verkäufer der Aktien eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz, unterliegt die Differenz zwischen dem (tieferen) Nominalwert der Aktien und dem Verkaufspreis der Einkommenssteuer.

Ausnahmsweise wird keine Verrechnungssteuer und keine Einkommenssteuer ausgelöst, wenn die eigenen Aktien gegen steuerlich anerkannte Kapitaleinlagereserven verbucht werden, wobei die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eingehalten werden müssen.

Kapitalsteuer

Beim Rückkauf eigener Aktien hat die Gesellschaft in der Höhe der Rückkaufskosten einen Minusposten im Eigenkapital zu verbuchen. Das kantonale Steueramt Zürich war der Ansicht, dass dieser Minusposten bei der Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals nicht zu berücksichtigen sei, soweit die Verrechnungssteuer auf dem Rückkauf der eigenen Aktien nicht abgerechnet wurde. Entsprechend erhöhte sie das der Kapitalsteuer unterliegende steuerbare Kapital. Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht und stellte fest, dass der Minusposten für eigene Aktien bei der Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.

Mehrwertsteuer

In einem neueren Entscheid des Bundesgerichts hatte eine im Mehrwertsteuerregister eingetragene Aktiengesellschaft eigene Aktien verkauft und in diesem Zusammenhang Dienstleistungen beansprucht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV war der Ansicht, dass die Gesellschaft die auf den Dienstleistungen angefallenen Vorsteuern nicht zurückfordern konnte, weil es sich beim Aktienverkauf um einen ausgenommenen Umsatz handelt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mittelzufluss aus der Wiederveräusserung von eigenen Aktien gleich wie bei einer Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage zu behandeln sei. Solche Einlagen in Unternehmen gelten gemäss Mehrwertsteuergesetz nicht als Entgelt und können deswegen keinen ausgenommenen Umsatz darstellen. Folglich durfte die Aktiengesellschaft die im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf von eigenen Aktien angefallenen Vorsteuern zurückfordern.

Kapitaleinlagereserven, Emissionsabgabe und Umsatzabgabe

Werden eigene Aktien zu einem Preis über den Anschaffungskosten veräussert oder anderweitig übertragen, entstehen dadurch gesetzliche Kapitalreserven. Inwiefern diese als steuerlich privilegierte Kapitaleinlagereserven qualifizieren muss im jeweiligen Fall geprüft werden.

Ebenfalls im Einzelfalls zu prüfen ist, ob auf neu geschaffenen gesetzlichen Kapitalreserven im Zusammenhang mit der Veräusserung von eigenen Aktien die Emissionsabgabe anfällt.

Handelt es sich bei der Gesellschaft um einen Effektenhändler im Sinne des Stempelsteuergesetzes, dürfte der Kauf und Verkauf eigener Aktien die Umsatzabgabe auslösen. Davon ausgenommen ist der Rückkauf eigener Aktien zum Zweck der Kapitalherabsetzung.

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Steuerexperten und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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