Inhalt der Initiative
Der offizielle Titel der Initiative lautet Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)». Der Ertrag aus der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer soll zweckgebunden verwendet werden für die «sozial gerechte Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft».
Die Steuer soll auf Schenkungen und Nachlässen erhoben werden, nach Abzug eines einmaligen Freibetrags von CHF 50 Mio. Der Steuersatz für darüber liegende Schenkungen oder Nachlässe beträgt 50%. Erbschaften und Schenkungen unter CHF 50 Mio. wären somit von der neuen Steuer nicht betroffen.
In den Übergangsbestimmungen zur Initiative ist vorgesehen, dass die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem Zeitpunkt der Annahme durch die Volksabstimmung zur Anwendung kommt. Zudem sollen die von Bund und Kantonen zu erlassenden Ausführungsbestimmungen rückwirkend per Abstimmungstag wirksam sein. Im Weiteren ist vorgesehen, dass in den Ausführungsbestimmungen auch Vorgaben zur Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, zu erlassen sind.
Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 die Botschaft zur Volksinitiative zu Handen des Parlaments beschlossen. Darin empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung der Initiative. Er begründet dies zum Einen damit, dass die Schweiz bereits eine aktive Klimapolitik betreibt und das Anliegen der Initiative somit schon heute erfüllt werde. Zudem würden bei Annahme der Initiative viele betroffene Personen mit einem Vermögen von mehr als CHF 50 Mio. aus der Schweiz wegziehen. Dadurch würden sich einerseits die Erträge aus der neuen Steuer merklich reduzieren und andererseits würden der Schweiz die Einkommens- und Vermögenssteuern dieser Personen entgehen. Davon wären besonders die Kantone betroffen. Eine Wegzugssteuer oder Massnahmen zur Verhinderung des Wegzugs aus der Schweiz bei Annahme der Initiative erachtet der Bundesrat als unzulässig. Somit besteht für betroffene Personen grundsätzlich die Möglichkeit für einen Wegzug aus der Schweiz erst nach dem Abstimmungstag.
Steuerfolgen bei Annahme der Initiative
Bei Annahme der Initiative käme die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem Abstimmungstag zur Anwendung. Stirbt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz (allenfalls kurz) nach dem Abstimmungstag und weist der Nachlass einen Wert von mehr als CHF 50 Mio. auf, fällt die neue Erbschaftssteuer an. Die neue Steuer von 50% wird auf dem Teil des Nachlasses erhoben, der CHF 50 Mio. übersteigt. Diese neue Steuer wäre von den Erben zu bezahlen, im Umfang ihrer prozentualen Beteiligung am Nachlass. Nach heutigem Verständnis fällt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer an, wenn der (letzte) Wohnsitz des Verstorbenen oder Schenkers in der Schweiz liegt oder wenn sich Schweizer Liegenschaften im Nachlass befinden. Keine Steuer fällt an, wenn Erben oder Beschenkte in der Schweiz Wohnsitz haben, der Verstorbene oder Schenker jedoch im Ausland Wohnsitz hat.
Zu beachten ist, dass die neue Erbschaftssteuer auch dann anfallen würde, wenn sich im Nachlass Liegenschaften in der Schweiz befinden, auch wenn sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland befindet. Der Freibetrag von CHF 50 Mio. würde in diesem Fall nicht vollumfänglich auf den Wert der Schweizer Liegenschaft angerechnet werden, sondern nur prozentual im Verhältnis des Werts der Liegenschaft zum Wert des Gesamtnachlasses. Somit können auch nicht in der Schweiz wohnhafte Personen – bzw. ihre Erben – von der neuen Steuer betroffen sein, wenn ihr weltweites Vermögen über CHF 50 Mio. liegt.
Massnahmen zur Vermeidung der neuen Steuer bei Annahme der Initiative
Eine naheliegende Massnahme zur Vermeidung der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer – sofern sie tatsächlich angenommen werden sollte – wäre der Wegzug aus der Schweiz. Dies könnte auch nach einer allfälligen Annahme der Initiative geschehen, da keine Wegzugssteuer oder Massnahmen im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz vorgesehen sind. Hingegen würde die neue Steuer bereits ab dem Abstimmungstag anfallen, wenn eine Person beim Ableben ihren Wohnsitz noch in der Schweiz hat.
Ein Wegzug aus der Schweiz würde zudem nicht verhindern, dass noch in der Schweiz gelegene Liegenschaften der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Bei einem Wegzug aus der Schweiz müssten solche Liegenschaften somit verkauft werden oder in eine Gesellschaft eingebracht werden. Beides kann anderweitige Steuern in der Schweiz auslösen.
Durch Erbvorbezüge / Schenkungen an Nachkommen vor dem Abstimmungstag könnte die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer zumindest für eine Generation aufgeschoben werden. Allenfalls können solche Schenkungen mit Nutzniessungsvorbehalt erfolgen oder unter Bedingungen. Schenkungen an Nachkommen unterliegen in den meisten Kantonen nicht den derzeitigen kantonalen Schenkungssteuern.
Denkbar sind grundsätzlich auch Vermögensübertragungen an in- oder ausländische Stiftungen oder Trusts. Damit das übertragene Vermögen steuerlich nicht mehr dem Stifter oder Trust-Begründer (Settlor) zugerechnet wird, darf dieser keine rechtliche oder faktische Kontrolle mehr darüber haben. Das ist ein massiver Einschnitt in das eigene Vermögen, welcher in der Regel nicht leichthin in Kauf genommen wird und gut durchdacht werden muss.
Ob und welche Massnahmen in Frage kommen, muss in jedem Einzelfall aufgrund der spezifischen Umstände geprüft werden.
Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Steuerexperten und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.