Leiturteil des Bundesgerichts zur Besteuerung einer Entschädigung wegen fristloser Kündigung vom 19. Januar 2026 (9C_96/2024)

Simon Fricker, Raphael Linder

Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 19. Januar 2026 (9C_96/2024) erstmals über die Besteuerung einer Entschädigung zufolge unrechtmässiger fristloser Kündigung entschieden. Bereits im Jahre 2022 qualifizierte das Bundesgericht eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung als steuerfreie Genugtuungssumme (BGE 148 II 551).

Die Streitfrage war vorliegend, ob auch eine Entschädigung für eine unrechtmässige fristlose Kündigung als Genugtuungssumme für eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden kann und folglich steuerfrei ist (vgl. Art. 24 lit. g DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. i StHG) oder doch (teilweise) der Einkommenssteuer unterliegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 DBG sowie Art. 7 Abs. 1 StHG).

Die Entschädigung ist im vorliegenden Fall auf eine objektiv zwar gerechtfertigte, aber verspätete fristlose Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Kaderposition bei einem Bundesamt zurückzuführen und stützte sich auf das Bundespersonalgesetz (vgl. Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG). Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern, die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht die Entschädigung in Höhe von rund CHF 133’000 als steuerbares Einkommen qualifizierten, gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Kündigung hielt das Bundesgericht im eingangs zitierten Entscheid fest, dass die Entschädigung nach Art. 336a OR sowohl dem Ausgleich einer immateriellen Unbill als auch der Sanktion eines Fehlverhaltens diene. Da bei der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung das erste Element überwiege und eine Aufteilung praktisch kaum möglich sei, sprach sich das Bundesgericht für eine Qualifikation als steuerfreie Genugtuungssumme aus.

Im vorliegenden Fall stellten sich die Steuerverwaltung wie auch die Vorinstanzen auf den Standpunkt, dass die Qualifikation der Entschädigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen müssen und die (leichte) Persönlichkeitsverletzung aufgrund der objektiven Zulässigkeit der fristlosen Kündigung eine untergeordnete Rolle spiele.

Das Bundesgericht verneint zunächst die Möglichkeit einer Aufteilung der Entschädigung in Genugtuungs- und Sanktionsteil. Ist eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung eingetreten, vermag der pönale Zweck den Genugtuungscharakter nicht zu verdrängen, weshalb die gesamte Entschädigung steuerfrei ist. Dasselbe gilt auch betreffend Art. 34b Abs. 2 BPG, obwohl dieser den Arbeitnehmer im Vergleich zu Art. 337c Abs. 3 OR dahingehend privilegiert, dass die Entschädigung mindestens sechs Monatslöhne und maximal einen Jahreslohn (anstatt maximal sechs Monatslöhne) betragen kann – als Gegenleistung für die Flexibilisierung bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen und den Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung bei unrechtmässiger Kündigung im Rahmen der Revision des BPG. Damit bekräftigt das Bundesgericht, dass die für die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung entwickelte Rechtsprechung auch für die Entschädigung bei fristloser Kündigung gilt.

Die Folgefrage war dann, ob es Gründe gibt, welche eine Entschädigung für eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung nicht als Genugtuung qualifizieren lassen. Hierzu kam das Bundesgericht zum Schluss, dass wenn der Genugtuungscharakter nicht überwiegt, die gesamte Entschädigung der Einkommenssteuer unterliegt. Im Unterschied zu Art. 336a OR ist das Überwiegen des Genugtuungscharakters der Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nicht immanent. Erfolgt deren Zusprechung nämlich einzig aufgrund einer Verwirkung des Kündigungsrechts durch Zeitablauf, wiegt die Persönlichkeitsverletzung nicht so schwer, dass die Entschädigung als Genugtuungssumme gelten könnte.

Das Bundesgericht schützte deshalb die Ansicht der Steuerverwaltung und der Vorinstanzen, wonach die Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers keine Steuerbefreiung geniesst und folglich als Einkommen zu versteuern ist, und wies die Beschwerde ab.

In der Praxis bedeutet dies, dass zukünftig bei der Entschädigung für eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung die Gründe, welche zu dieser Entschädigung geführt haben, genau zu betrachten sind. Ist die fristlose Kündigung nur aufgrund formeller Fehler (z.B. verspätete Aussprache) unrechtmässig, ist die Entschädigung nicht als Genugtuung zu qualifizieren und folglich nicht steuerfrei.

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