Im zugrundeliegenden Fall hat die Beklagte der Schlichtungsbehörde des Friedensrichteramtes Kreis IX des Kantons Aargau mitgeteilt, dass weder sie noch ihr Rechtsvertreter an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werden. Die Schlichtungsbehörde informierte den Kläger entsprechend. Daraufhin hat der Kläger aus prozessökonomischen Gründen beantragt, dass er vom Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren und die Klagebewilligung ohne Verhandlung auszustellen sei. Diesem Ersuchen gab die Schlichtungsbehörde statt und erteilte die Klagebewilligung mit dem Vermerk „ohne durchgeführte Schlichtungsverhandlung“.
Auf die in der Folge eingereichte Klage trat das Bezirksgericht Kulm mangels gültiger Klagebewilligung nicht ein. Auch das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und hielt fest, dass es Aufgabe des Gesetzgebers wäre, die Möglichkeit zu schaffen, in solchen Fällen auf die Schlichtungsverhandlung verzichten zu können. Es gilt deshalb eine grundsätzliche Schlichtungspflicht, davon ausgenommen die in Art. 198 und Art. 199 Abs. 2 ZPO aufgelisteten Ausnahmen.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass selbst ein gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren nur in Fällen mit einem Streitwert von über CHF 100‘000.00 möglich sei. Verschiedene abweichende Auffassungen in der Rechtslehre vermochten das Bundesgericht nicht umzustimmen. Vielmehr hielten die höchsten Richter der Schweiz fest, dass erst an der Schlichtungsverhandlung selbst feststehe, dass die Beklagte wirklich nicht teilnehme. Daran vermag nach Ansicht des Bundesgerichts auch eine gemeinsame Erklärung der Parteien im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung nichts ändern.
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