EU-Wachstumsprospekt für AI-Start-up mit Sitz in der Schweiz genehmigt

Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) in Luxemburg hat einen EU-Wachstumsprospekt genehmigt, den wir in Zusammenarbeit mit unseren Kollegen in Luxemburg für den öffentlichen Verkauf von Beteiligungspapieren durch ein Schweizer Start-up, welches sich mit der Entwicklung von Software auf Basis von künstlicher Intelligenz beschäftigt, eingereicht haben.

| Christian Maeder, Judith Hubatka

Dank der so genannten „Passporting“-Regelung kann ein Prospekt, der in einem EU-Land genehmigt wurde, auch in jedem anderen EU-Land gültig sein. Er muss lediglich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der zuständigen Behörde jedes EU-Landes, in dem das Angebot stattfinden soll, gemeldet werden.

Prospekt-Vorschriften

EU-Prospektpflicht

In der Europäischen Union regelt die Prospektverordnung (Verordnung 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und Verordnung 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1129 hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist) das Angebot von Wertpapieren.

Nach den EU-Prospektvorschriften besteht die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts:

  • beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
  • bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt.

Der Begriff „öffentliches Angebot“ bezeichnet eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Dabei bestehen noch verschiedene Ausnahmeregelungen der Prospektpflicht, wie z.B. gemäss der Anzahl der angesprochenen Anleger pro EU-Land oder der Höhe des Gesamtangebots.

Erwähnenswert ist, dass der Prospekt – unabhängig davon, ob es sich um ein einziges Dokument oder mehrere Dokumente handelt – als öffentlich angeboten gilt, wenn er in elektronischer Form auf einer Website veröffentlicht wird. Die Verfügbarkeit des Prospekts muss erkennbar sein und darf keinen Einschränkungen unterliegen. Daher ist es nicht zulässig, von potenziellen Anlegern eine vorherige Registrierung zu verlangen, um den Prospekt herunterladen, öffnen oder speichern zu können.

Prospektpflicht in der Schweiz

In der Schweiz wird das Angebot von Finanzinstrumenten durch das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) geregelt, wonach zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet ist, wer in der Schweiz:

  • ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren macht oder
  • die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem Handelsplatz anstrebt.

Dabei bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht, z.B. abhängig von der Anzahl der angesprochenen Anleger (500) oder des Gesamtwerts des Angebots (CHF 8 Mio. über 12 Monate) in der Schweiz.

Wie in der EU müssen die Prospekte vor ihrer Veröffentlichung einer Prüfstelle vorgelegt werden. Allerdings wird in der Schweiz von der Prüfstelle keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, sondern lediglich die Vollständigkeit, Kohärenz und Klarheit des Prospekts geprüft. Einmal gebilligte Prospekte sind zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem Handelsplatz von Wertpapieren derselben Gattung und desselben Emittenten gültig. Die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Prüfstellen sind bisher die BX Swiss AG und die SIX Exchange Regulation AG.

Das schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz sieht jedoch ausdrücklich die Haftung desjenigen vor, der in Prospekten falsche oder irreführende Angaben macht oder Angaben, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Vergleichbare Haftungsbestimmungen gibt es übrigens auch in der Europäischen Union. Zudem kann die Herausgabe eines unwahren Prospekts neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

EU Growth Prospectus Regime

EU-Prospektvorschriften bieten auch eine erleichterte Regelung mit vereinfachten Anforderungen für kleinere Unternehmen, die Zugang zu europäischen Märkten suchen, und zwar den so genannten „EU-Wachstumsprospekt“. Ein vereinfachter Prospekt kann beim Vorliegen eines der folgenden Fälle erstellt werden:

  • KMU, d.h. Gesellschaften, die gemäss ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens EUR 43‘000‘000 und ein Jahresnettoumsatz von höchstens EUR 50‘000‘000; oder Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahre weniger als EUR 200‘000‘000 betrug;
  • Emittenten, bei denen es sich nicht um KMU handelt und deren Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden oder gehandelt werden sollen, sofern ihre durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als EUR 500‘000 000 betrug;
  • andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, deren öffentliches Angebot von Wertpapieren einem Gesamtgegenwert in der Union von höchstens EUR 20‘000‘000 über einen Zeitraum von 12 Monaten entspricht, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF [multilaterales Handelssystem] gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr bis zu 499 betrug;
  • Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurden.

Der Hauptunterschied zwischen der Standard- und der vereinfachten „Wachstumsprospekt“-Regelung liegt im Umfang und in der Ausführlichkeit der erforderlichen Informationen und Unterlagen. Während das Standardprospektregime z. B. ausführliche Angaben über die Betriebsergebnisse, die Finanzlage und die Aussichten des Unternehmens voraussetzt, werden beim EU-Wachstumsprospekt in der Regel nur die wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten verlangt (mit Ausnahme von Dividendenwerte von einem Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über EUR 200 000 000 ausgegeben werden).

Wir beraten und unterstützen eine Vielzahl von Start-ups und jungen Unternehmen, die im Bereich der neuen Technologien wie Blockchain und Kryptowährungen, Softwareentwicklung und künstlicher Intelligenz tätig sind. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Judith Hubatka
Rechtsanwältin & Notarin
[email protected]

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