Die Finanzkompetenzen des Verwaltungsrats im Konzern

Gemäss einem weiteren Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich in Sachen Swissair ist die zentrale Steuerung der Konzernfinanzierung zulässig und verstösst nicht gegen die „unübertragbaren und unentziehbaren“ Finanzkompetenzen des Ver-waltungsrats der Konzernuntergesellschaft. Der Verwaltungsrat der Konzernuntergesellschaft muss allerdings gewisse Restkompetenzen wahrnehmen. Diese Restkompetenzen bestehen namentlich aus der Liquiditätsplanung zur jederzeitigen Sicherstellung der Solvenz der Untergesellschaft und der Überwachung der Einhaltung der auf die Untergesellschaft anwendbaren Vorschriften, insbesondere zum Schutze des Kapitals (Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung und der Einlagerückgewähr) (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Urteil HG130073 vom 16. März 2018).

 

Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens vor dem Handelsgericht waren von der Nachlassmasse der Swissair erhobene Schadenersatzansprüche gegen 14 frühere Manager und Verwaltungsräte der Konzernobergesellschaft SAir Group und der Swissair aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme der Swissair am konzernweiten Cash Pool und mit der Gewährung von Festgeld-Darlehen an die SAir Group. Die Swissair war eine Enkelgesellschaft der SAir Group. Die im Jahre 1999 eingeführte zentrale Konzernfinanzierung mit einheitlicher finanzieller Leitung erfolgte durch die SAir Group.

Swissair: Der unzulässige Konzern?

Das Urteil des Handelsgerichts äussert sich zu vielen wichtigen Aspekten des Verantwortlichkeitsrechts. Ein wesentlicher Streitpunkt war die Konzernstruktur der SAir Group: Die Klägerin machte geltend, dass die Konzernuntergesellschaft keine finanziell eigenständige juristische Person gewesen, sondern als inkorporierte Betriebsabteilung der Gruppe geführt worden sei.

Das Handelsgericht teilt diese Auffassung nicht: Aus der Einordnung der Untergesellschaft in den Konzern ergibt sich zwangsläufig der einheitliche Führungsanspruch der Konzernobergesellschaft. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung steht dieser „einheitliche Führungsanspruch“ in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Eigenständigkeit der Untergesellschaft (sog. „Paradoxon des Konzerns“). Im Konzernverhältnis liegt es in der Natur der Sache, dass gewichtige Aufgaben des Verwaltungsrats der Untergesellschaft aufgrund der Einordnung im Konzern auf Konzernebene (d.h. durch die Obergesellschaft) wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Finanzverantwortung, welche regelmässig von der Konzernleitung wahrgenommen wird. Als Folge sind dem Verwaltungsrat der Konzernuntergesellschaft diese Finanzkompetenzen weitgehend entzogen. Die Finanzkompetenzen wurden in casu denn auch im Rahmen der zulässigen Konzernbildung auf Konzernebene von der Konzernleitung wahrgenommen und es lag keine pflichtwidrige Organisation vor.

Übertragung von Finanzkompetenzen

Nach Ansicht des Handelsgerichts liegt auch keine unrechtmässige Übertragung von Finanzkompetenzen vor: Gemäss zürcherischer Rechtsprechung und Lehre ist der Kompetenzverlust auf der Ebene Konzernuntergesellschaft infolge Kompetenzattraktion durch Konzernobergesellschaft solange zulässig, als der Konzernuntergesellschaft gewisse finanzielle Restkompetenzen verbleiben (Sicherstellung der Solvenz der Untergesellschaft und Einhaltung Kapitalschutzvorschriften). Diese Voraussetzungen für eine rechtmässige Konzernorganisation sind nicht nur bei der Einführung, sondern auch bei dem Betrieb eines Cash Pools und bei der Fortführung von Festgeld-Darlehen zu beachten. Zwecks sorgfältiger Wahrnehmung der vorgenannten Restkompetenzen ist der Verwaltungsrat der Untergesellschaft im Rahmen seiner Finanzverantwortung damit zu einer laufenden Begleitung und Überwachung der Finanzvorgänge verpflichtet.

Weitere Aspekte

Das Handelsgericht analysiert in der Folge weitere interessante Aspekte des aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrechts. Gemäss seinen Erwägungen liegt faktische Organschaft der Konzernobergesellschaft bei der Untergesellschaft erst dann vor, wenn sich auf der Ebene der Konzernobergesellschaft eigentliche Zuständigkeiten bilden (d.h. die blosse Einflussnahme durch die Konzernobergesellschaft führt noch nicht zu einer faktischen Organschaft). Dabei können nicht nur die Organe der Konzernobergesellschaft faktisches Organ sein, sondern auch die Obergesellschaft selbst. Es stellt zudem fest, dass Doppelorganschaft ein zulässiges Mittel der gesetzlich vorgesehenen Konzernleitung ist; gemäss Bundesgericht zähle diese sozusagen zum Wesen eines Konzerns. Im Zusammenhang mit dem Cash Pool und den Festgeld-Darlehen analysiert es die Frage, ob die entsprechenden Konditionen marktgerecht waren und verneint dies für den Zeitraum, ab welchem die Gruppe in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Obwohl gewisse der Beklagten demzufolge verpflichtet gewesen wären, diese rechtswidrige Situation zu beheben, konnte ihnen keine Pflichtverletzung angelastet werden, da die Klägerin deren rechtmässigen Handlungspflichten nicht genügend substantiierte. Auch ein Schaden wurde nicht nachgewiesen. Schliesslich verneinte das Handelsgericht auch das Vorliegen des Kausalzusammenhangs und weist die Klage ab.

Ob die Klägerin den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen wird, wird sich in Kürze zeigen.

Denise Brügger
Rechtsanwältin, LL.M.
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Judith Hubatka
Rechtsanwältin & Notarin
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