Besteuerung von natürlichen Personen im Kanton Zug

| Christian Maeder, Benno Hinni

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene der Besteuerung. Die Höhe der Besteuerung zwischen den Kantonen und auch zwischen den Gemeinden innerhalb eines Kantons kann sehr unterschiedlich sein. Der Kanton Zug hat im Vergleich zu anderen Kantonen eine tiefe Einkommenssteuer und Vermögenssteuer. Die per Anfang 2024 in Kraft getretenen Anpassungen des Zuger Steuergesetzes sowie geplante, weitere Anpassungen reduzieren die Steuerbelastung zusätzlich.

Besteuerung auf Bundesebene

Die Einkommenssteuer auf Bundesebene ist progressiv ausgestaltet: je höher das steuerbare Einkommen, umso höher ist der anwendbare Steuersatz. Die Einkommenssteuer auf Bundesebene beträgt maximal 11.5% und kommt derzeit bei Einkommen ab CHF 783’300 (Grundtarif), bzw. CHF 928’700 (Verheiratetentarif) zur Anwendung.

Auf dem erzielten Einkommen können diverse Abzüge vorgenommen werden. Erst das so ermittelte Einkommen unterliegt der Einkommenssteuer. Abzüge sind möglich für

  • Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort,
  • übrige für die Berufsausübung notwendige Kosten,
  • Aus- und Weiterbildungskosten,
  • Schuldzinsen,
  • Versicherungsprämien,
  • Einzahlungen in die berufliche Vorsorge,
  • Vermögensverwaltungskosten,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Krankheits- und Unfallkosten,
  • Doppelverdiener-Ehepaare,
  • Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen und politische Parteien,
  • Einsatzkosten für Geldspiele.

Die meisten Abzüge sind betraglich begrenzt. Hinzu kommen aber noch pauschale Abzüge für die Steuerpflichtigen selber sowie für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung. Die Abzüge müssen von der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Beim Verkauf von Schweizer Immobilien aus dem Privatvermögen wird auf Bundesebene keine Steuer erhoben. Auf Kantonsebene fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.

Einkommenssteuer im Kanton Zug

Steuertarif:
Die Einkommenssteuer im Kanton Zug ist ebenfalls progressiv ausgestaltet. Der maximale Steuertarif kommt derzeit ab einem steuerbaren, jährlichen Einkommen von CHF 147’700 (Grundtarif) bzw. CHF 295’400 (Verheirateten- / Mehrpersonentarif) zur Anwendung. Der maximale Steuersatz beträgt 8% und ist mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu multiplizieren. Diese Steuerfüsse betragen für das Jahr 2024 zusammen zwischen ca. 133% und 147% (je nach Gemeinde). Somit liegt die maximale Einkommenssteuer im Kanton Zug zwischen ca. 10.6% und 11.8%. Kirchenmitglieder müssen zusätzlich eine Kirchensteuer bezahlen. Mit der Anpassung des Steuergesetzes per Anfang 2024 wurden die Steuersätze für mittlere Einkommen reduziert, was aber auch Steuerpflichtige mit höherem Einkommen entlastet.

Unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer beträgt somit die maximale Steuerbelastung im Kanton Zug zwischen 22% – 23%, was zu den tiefsten Einkommenssteuerbelastungen in der Schweiz gehört. Zu berücksichtigen sind zudem die hohen Abzüge, die geltend gemacht werden können (siehe nachfolgend).

Kantonale Abzüge:
Auf kantonaler Ebene können auf dem erzielten Einkommen die gleichen Abzüge vorgenommen werden, wie auf Bundesebene. Die maximalen Beträge können sich jedoch auf Kantons- und Bundesebene erheblich unterscheiden.

Die persönlichen Sozialabzüge betragen CHF 11’800 für Alleinstehende und CHF 23’600 für Verheiratete. Im Kanton Zug wurden zudem die Abzüge für Kinder mit der Anpassung des Steuergesetzes erhöht. So beträgt der pauschale Kinderabzug im Kanton Zug derzeit CHF 12’500 pro minderjähriges Kind oder Kind in Ausbildung. Für Kinder unter 15 Jahren kommt ein pauschaler Eigenbetreuungskostenabzug von CHF 12’000 hinzu und ab dem 16. Altersjahr ein zusätzlicher Abzug von CHF 12’000. Auf Bundesebene beträgt der pauschale Kinderabzug CHF 6’700. Kinderdrittbetreuungskosten können im Kanton Zug bis CHF 25’000 abgezogen werden (auf Bundesebene bis CHF 25’500). Der Kanton Zug kennt zudem einen Abzug für Mieter. Dieser Abzug beträgt 30% der jährlichen Netto-Miete, derzeit maximal CHF 10’600 pro Jahr.

Vermögenssteuer im Kanton Zug

Die Vermögenssteuer im Kanton Zug ist progressiv ausgestaltet. Der maximale Steuertarif kommt ab einem steuerbaren Vermögen von CHF 750’000 zur Anwendung. Der maximale Steuertarif beträgt derzeit 0.17% und ist mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu multiplizieren. Diese betragen für das Jahr 2024 zusammen zwischen 133% und 147% (je nach Gemeinde). Somit liegt die maximale Vermögenssteuer im Kanton Zug zwischen 0.226% und 0.250%. Kirchenmitglieder müssen auch auf dem Vermögen eine Kirchensteuer bezahlen.

Im Kanton Zug können auf dem Vermögen pauschale Abzüge vorgenommen werden. Diese betragen für verheirate Personen ab dem Jahr 2024 pauschal CHF 400’000, für die übrigen Steuerpflichtigen CHF 200’000 und für minderjährige Kinder je CHF 100’000.

Die Vermögenssteuer-Tarife wurden mit der Änderung des Steuergesetzes ab 2024 um 15% gesenkt und die Tarifstufen leicht angepasst. Damit positioniert sich der Kanton Zug bei den Kantonen mit den tiefsten Vermögenssteuern in der Schweiz (zusammen mit Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Uri). Zudem wurden die pauschalen Abzüge erhöht, die nun zu den höchsten Abzügen in der Schweiz gehören. Eine Familie mit zwei Kinder bezahlt z.B. erst für das Vermögen ab CHF 600’000 Vermögenssteuern.

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug

Der beim Verkauf einer privaten Liegenschaft erzielte Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton unterschiedlich und hängt auch von der Haltedauer des Grundstücks ab. Im Kanton Zug beträgt die Grundstückgewinnsteuer in vielen Fällen 10%, was aber im Einzelfall zu prüfen ist. Der Kanton Zug kennt zudem keine Handänderungssteuer.

Geplante Änderungen des Zuger Steuergesetzes

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat im Jahr 2024 dem kantonalen Parlament bereits weitere Anpassungen des Steuergesetzes vorgeschlagen.

Im Wesentlichen sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  1. Senkung des kantonalen Steuerfusses in den Jahren 2026 bis 2029 von 82% auf 78%.
  2. Erhöhung von Abzügen für Versicherungsprämien, insbesondere für Krankenkassenprämien.
  3. Höhere Abzüge für Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bis in den Mittelstand hinein.

Diese Änderungen sollen per Anfang 2026 in Kraft treten, müssen aber vom Parlament noch beraten und beschlossen werden. Möglicherweise müssen die Änderungen auch noch im Rahmen einer Volksabstimmung genehmigt werden.

Quellensteuerpflicht für Ausländer

Der Lohn von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegt der Quellensteuer, wenn sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einem Schweizer / einer Schweizerin verheiratet sind. Die Höhe der Quellensteuer weicht von der oben beschriebenen Einkommenssteuer ab. Zudem ist die Möglichkeit zur Vornahme von Abzügen begrenzt.

Quellensteuerpflichtige Ausländer unterliegen aber in gewissen Situationen dennoch der ordentlichen Besteuerung und damit der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer. In diesem Fall wird die erhobene Quellensteuer an die ordentliche Steuer angerechnet.

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Steuerexperten und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

Weitere News & Beiträge