Die Praxis hat bislang Monatsfristen gleich berechnet wie Tagesfristen, d.h. der Fristenlauf begann erst am Tag nach der Zustellung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Zivilprozessordnung offen gelassen Frage stand aus. Nun hatte das Bundesgericht Gelegenheit, diese Thematik zu beurteilen.
Die Streitfrage dreht sich um das Verhältnis von Art. 142 Abs. 1 ZPO zu Art. 142 Abs. 2 ZPO. Art. 142 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, mit dem folgenden Tag zu laufen beginnen. Dagegen ordnet Art. 142 Abs. 2 ZPO an, dass eine nach Monaten bemessene Frist im letzten Monat mit dem Tage endet, der die dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Knackpunkt war seither die Frage, ob die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO in Kombination zu verstehen sind, d.h. dass für den in Art. 142 Abs. 2 genannten „Tag, an dem die Frist zu laufen begann“, auf Art 142 Abs. 1 zurückzugreifen ist und somit der Tag, der auf eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses folgt, der Tag ist, an dem die Frist zu laufen beginnt.
Unter Darlegung der anerkannten Auslegungsmethoden kommt das Bundesgericht nun zum Schluss, dass für den „Tag, an dem die Frist zu laufen begann“, nicht Art. 142 Abs. 1 ZPO herangezogen werden kann, sondern vielmehr auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses (und nicht auf den Folgetag) abzustellen ist. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Praxis und hat zur Folge, dass sich Monatsfristen um einen Tag verkürzen. Dies ist insbesondere bei der Klagebewilligung, welche nach dem gescheiterten Schlichtungsversuch von der Schlichtungsbehörde ausgestellt wird, von grosser Bedeutung.
Die Klagebewilligung ist drei Monate gültig. Bisher begann die Frist bei postalischer Zustellung am Folgetag und bei persönlicher Übergabe am Tag der Aushändigung. Ist die Klage nach alter Berechnung erst am letzten Tag der Klagebewilligung eingereicht worden, besteht u.E. die erhebliche Gefahr, dass nun auf die Klage wegen dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird.