Beschleunigte Ausschüttung von Dividenden

Bestätigung der ESTV zur beschleunigten Ausschüttung von Dividenden

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat kürzlich auch aus Sicht der Verrechnungssteuer den Weg frei gemacht, für die beschleunigte Ausschüttung von Dividenden von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft und die Aktionäre der Muttergesellschaft.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Zeitgleiche Dividendenverbuchung

Eine Tochtergesellschaft kann (im Geschäftsjahr n) erzielten Gewinn erst nach Abschluss des Geschäftsjahres als Dividende an die Muttergesellschaft weiterleiten (also im Jahr n+1). Die Muttergesellschaft kann diese Dividende ihrerseits erst ausschütten, wenn sie diese als Beteiligungsertrag verbucht hat, dadurch ausschüttungsfähige Reserven begründet werden und der Jahresabschluss vorliegt. Dadurch vergeht mindestens ein weiteres Geschäftsjahr, bis der ursprüngliche Gewinn der Tochtergesellschaft (aus dem Jahr n) an die Aktionäre der Muttergesellschaft ausgeschüttet werden kann (im Jahr n+2).

Im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung ist vorgesehen, dass dieser zweistufige Ablauf beschleunigt werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft liegt zeitlich nicht nach jenem der Muttergesellschaft;
  • Die Generalversammlung der Tochtergesellschaft hat die Gewinnausschüttung beschlossen, bevor die Generalversammlung der Muttergesellschaft stattfindet;
  • Die zeitgleiche Dividende wird im Anhang der Jahresrechnung der Muttergesellschaft offen gelegt.

Durch entsprechende Verbuchung können so Gewinne bzw. ausschüttungsfähige Reserven von Tochtergesellschaften kurz nachdem diese als Dividenden an die Muttergesellschaft beschlossen wurden, bereits an die Aktionäre der Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Die Muttergesellschaft muss dafür die Dividende bereits in der Jahresrechnung (Jahr n) im Jahr vor dem Dividendenbeschluss der Tochtergesellschaften als Beteiligungsertrag verbuchen (gegen transitorische Aktiven). In der Jahresrechnung des Folgejahres (n+1) wird einerseits die transitorische Buchung rückgängig gemacht und die effektiv ausbezahlte Dividende von der Tochtergesellschaft als Beteiligungsertrag verbucht.

Die ESTV hat dieses Vorgehen nun aus Sicht der Verrechnungssteuer geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Verrechnungssteuer auch bei diesem beschleunigten Vorgehen nach den allgemeinen Grundsätzen rückforderbar ist bzw. im Meldeverfahren geregelt werden kann.

Rückforderung von Verrechnungssteuern / Meldeverfahren

Für in der Schweiz ansässige Personen oder Unternehmen kann die Verrechnungssteuer unter Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung vollumfänglich zurückgefordert werden bzw. bei natürlichen Personen an die Einkommenssteuer angerechnet werden. Bei im Ausland ansässigen natürlichen Personen kann eine teilweise Rückforderung der Verrechnungssteuer (in der Regel 20% von 35% Verrechnungssteuer) nur erfolgen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung kommt. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Gesellschaften.

Wenn ein DBA anwendbar ist, können ausländische Gesellschaften jedoch dann einen höheren Anteil oder die volle Verrechnungssteuer zurückfordern, wenn sie über eine bestimmte Mindestbeteiligung (z.B. 10%) verfügen. Bei Anwendung des sogenannten Meldeverfahrens entfällt der Rückbehalt für die rückforderbare Verrechnungssteuer und der ausländischen Gesellschaft kann sogleich die volle (Rest-) Dividende ausbezahlt werden.

Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei weiteren Fragen zu diesem Thema.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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