Stellenmeldepflicht – Umsetzung im Kanton Zug und erste Erfahrungen

Am 1. Juli 2018 ist die Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber in Kraft getreten. Mit der Stellenmeldepflicht wird die vor vier Jahren vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Masseneinwanderungsinitiative umgesetzt.

Die Stellenmeldepflicht verpflichtet die Arbeitgeber im Wesentlichen erstens, zu besetzende Stellen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, sofern die Arbeitslosigkeit im entsprechenden Beruf einen Schwellenwert überschreitet. Zweitens dürfen die Arbeitgeber die zu besetzende Stelle während fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Arbeitsvermittlungszentrums nicht anderweitig veröffentlichen oder gar besetzen. Drittens muss der Arbeitgeber bei den ihm vom Arbeitsvermittlungszentrum vermittelten Kandidaten eine Eignungsabklärung durchführen und dem Arbeitsvermittlungszentrum eine entsprechende Rückmeldung geben.

Bei Verletzung dieser Pflichten droht dem Arbeitgeber eine Busse von bis zu CHF 40‘000.00.

 

| Philipp Bachmann, Denise Brügger

Liste der von der Meldepflicht betroffenen Berufsarten

Die Stellenmeldepflicht gilt lediglich für Berufe bzw. Berufsarten, bei welchen ein gewisser Arbeitslosenschwellenwert überschritten wird. Die Überschreitung der Schwellenwerte wird lediglich in gewissen Stichzeiträumen und nicht dynamisch geprüft, was die Umsetzung für die Behörde und die Arbeitgeber wesentlich erleichtert.

Derzeit beträgt der Schwellenwert 8 %. Basierend auf diesem Schwellenwert hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Liste mit Berufen veröffentlicht, bei welchen dieser Schwellenwert überschritten wird. Auf dieser Liste finden sich derzeit in erster Linie Berufe mit manueller Tätigkeit wie beispielsweise landwirtschaftliche Gehilfen/Gehilfinnen, Magaziner/Magazinerinnen, Küchenpersonal, Servicepersonal oder sonstige Berufe des Bauhauptgewerbes, aber auch PR-Fachleute, Tele-operateure/-operatricen und Telefonisten/Telefonistinnen und Schauspieler und Schauspielerinnen.

Die aktuelle Liste ist bis Ende 2019 gültig. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert für die Meldepflicht auf 5 % gesenkt und das SECO wird eine neue Liste der meldepflichtigen Berufe bereitstellen. Diese neue Liste soll im vierten Quartal 2019 veröffentlicht werden.

Von der Stellenmeldepflicht ausgenommene Tatbestände

Folgende Tatbestände sind von der Stellenmeldepflicht ausgenommen, d.h. selbst wenn die zu besetzende Stelle auf der Liste der meldepflichtigen Berufe enthalten ist, besteht in folgenden Fällen keine Meldepflicht:

•  Stellen innerhalb eines Unternehmens, welche mit internen Personen, die beim Wechsel seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen angestellt sind und bei welchen der Wechsel ohne zeitlichen Unterbruch erfolgt, besetzt werden. Dies gilt u.a. für Lehrlinge, welche nach Abschluss der Berufslehre im Rahmen eines regulären Anstellungsverhältnisses übernommen werden.

•  Stellen mit Anstellungsdauer von maximal 14 Kalendertagen.

•  Besetzung von offenen Stellen mit Personen, welche bereits bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet sind.

•  Besetzung von Stellen mit Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im entsprechenden Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

•  Besetzung von Stellen für Praktika, welche von Bildungsstätten zwingend verlangt werden, sowie generell Besetzung von Lehrstellen.

Die Besetzung von offenen Stellen über Personalverleihunternehmen ist nicht von der Meldepflicht ausgenommen.

Konkretes Vorgehen bei der Meldung

Am Einfachsten kann eine Stelle über das Online-Portal des SECO, welches unter der Internetadresse www.arbeit.swiss erreicht werden kann, gemeldet werden. Alternativ können Meldungen auch per E-Mail, telefonisch, schriftlich oder mündlich erfolgen.

Nach Eingang der Meldung prüft das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum die Meldung und publiziert diese im geschützten Bereich des sog. „Job-Rooms“, einem Bereich des Portals, auf welchen lediglich gemeldete Stellen-suchende und Stellenvermittler der Arbeitsvermittlungszentren Zugang haben.

Am Tag nach der Einstellung der Stelle im „Job-Room“ beginnt die Wartefrist von fünf Arbeitstagen (somit ohne Samstage und Sonntage), während welcher der Arbeitgeber die Stelle nicht anderweitig ausschreiben darf.

Nach der Einstellung der Stelle im „Job-Room“ haben die Stellenvermittler der Arbeitsvermittlungszentren zudem drei Tage Zeit, dem Arbeitgeber passende Kandidatendossiers zu übermitteln.

Der Arbeitgeber ist sodann verpflichtet, die ihm übermittelten Dossiers zu prüfen und dem übermittelnden Arbeitsvermittlungszentrum mitzuteilen, ob und ggf. welche der Kandidatinnen oder Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einer Eignungs-abklärung bzw. einem Bewerbungsgespräch eingeladen hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung, warum er eine Kandidatin oder einen Kandidaten für ungeeignet hält, zu begründen. Nach Ablauf der Wartefrist ist der Arbeitgeber berechtigt, die Stelle anderweitig auszuschreiben respektive die Stelle direkt zu vergeben.

Umsetzung im Kanton Zug und erste praktische Erfahrungen

Im Kanton Zug ist die Kontaktstelle für Arbeitgeber beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum die erste Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht. Sie entscheidet gemäss Kommunikation des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Zweifelsfall, ob eine Stelle melde-pflichtig ist oder nicht. Damit soll eine rasche und verlässliche Umsetzung garantiert und der Mehraufwand für die Arbeitgeber so gering wie möglich gehalten werden können. Erste Erfahrungen sind positiv.

Abgesehen vom Zusatzaufwand, welcher den Arbeitgebern durch die Stellenmeldepflicht entsteht, sowie der immer noch weit verbreiteten Unkenntnis der neuen Regelung, sind bei den Arbeitgebern bei der Umsetzung der Meldepflicht in der Praxis die beiden folgenden Probleme aufgetreten:

Es ist für den Arbeitgeber oft sehr schwierig mittels der Liste der meldepflichtigen Berufe des SECO zu entscheiden, ob eine konkret zu besetzende Stelle meldepflichtig ist. Dies insbesondere deshalb, weil gewisse auf der Liste genannten Berufe lediglich generisch und unspezifisch beschrieben sind (Beispiel dafür: „Arbeitskräfte mit nicht bestimmbarer manueller Berufstätigkeit“). Zudem schreiben Arbeitgeber oft Stellen mit Tätigkeiten aus, welche zwei oder gar mehreren Berufen zugeschrieben werden können. Ist lediglich einer dieser Berufe meldepflichtig, ist unklar, ob die konkret ausgeschriebene Stelle der Meldepflicht untersteht oder nicht. In solchen Fällen empfiehlt es sich im Kanton Zug, die Kontaktstelle für Arbeitgeber beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu kontaktieren, um diese Fragen im Einzelfall abzuklären.

Eine weitere Problematik besteht darin, dass die Meldepflicht bei meldepflichtigen Berufen den Abschluss des Arbeitsvertrages in aller Regel zehn bis vierzehn Tagen verzögert. Dies kann bei dringendem Arbeitskräftebedarf – gerade in Branchen mit stark und schnell schwankendem Arbeitskräftebedarf wie beispielsweise in der Gastronomie – zu Problemen führen. Diese können in der Praxis teilweise dadurch entschärft werden, dass entweder direkt bereits bei regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldete Personen angestellt werden, oder dass andere Personen einstweilen befristet für vierzehn Kalendertagen angestellt werden und das Meldeverfahren während der Dauer dieses befristeten Anstellungsverhältnisses durchlaufen wird.

 

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei weiteren Fragen zu diesem Thema.

 

Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]
Denise Brügger
Rechtsanwältin, LL.M.
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