Schweizer MWST: Abrechnungspflicht von ausländischen Unternehmen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mittlerweile die definitive Fassung der MWST-Info 22 betreffend ausländischer Unternehmungen erlassen. Diese Publikation erläutert die Praxis der ESTV im Zusammenhang mit Unternehmen, welche ihren Sitz im Ausland haben und in der Schweiz Leistungen erbringen.

| Christian Maeder

Bereits seit Anfang 2018 gilt, dass ausländische Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von CHF 100‘000 oder mehr, auf Leistungen in der Schweiz die MWST abrechnen müssen (sofern es sich nicht um von der MWST ausgenommene oder befreite Leistungen handelt). Solche Unternehmen haben sich grundsätzlich bei der ESTV anzumelden und sich im MWST-Register zu registrieren. Zudem haben sie für ihre in der Schweiz erbrachten Leistungen in der Rechnung die MWST auszuweisen und an die ESTV abzuliefern. Hinzu kommt, dass ausländische Unternehmen in der Schweiz einen Steuervertreter bestimmen müssen und eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen haben.

Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die ausländischen Unternehmen nur den in der Schweiz erzielten Umsatz deklarieren müssen und nicht den weltweiten Umsatz. Fordert das ausländische Unternehmen jedoch Vorsteuern in der Schweiz zurück, kann die ESTV auch Angaben über die Umsätze im Ausland einverlangen, um die Rückerstattungsberechtigung zu prüfen.

Ein ausländisches Unternehmen unterliegt nicht in der Schweiz der MWST, wenn es einzig gewisse Dienstleistungen erbringt, die als am Empfängerort erbracht gelten (z.B. Beratungsdienstleistungen eines ausländischen Rechtsanwaltes an einen in der Schweiz ansässigen Klienten). Hier kommt allenfalls die Bezugsteuer des Empfängers der Dienstleistung zur Anwendung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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