Steuerfolgen beim Aktienverkauf: Einschränkungen des Prinzips des steuerfreien Kapitalgewinns

Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hat sich in einem neueren Entscheid mit der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Aktien und der Abgrenzung zu Arbeitsentgelt befasst. Im Grundsatz ist der Gewinn aus dem Verkauf von beweglichem Vermögen bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz steuerfrei. Dies gilt insbesondere beim Verkauf von Aktien, Stammanteilen oder sonstigen Beteiligungen an einer Gesellschaft (sog. „Share Deal“). Voraussetzung ist, dass die Beteiligung im Privatvermögen des Aktionärs gehalten wurde.  Allerdings gibt es einige Ausnahmen bzw. Vorbehalte zum Grundsatz der Steuerfreiheit, auf die nachfolgend eingegangen wird.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen

Gewisse Gesellschaften gewähren ausgewählten Mitarbeitenden Aktien, Optionen oder sonstige Beteiligungsformen zu Vorzugskonditionen an der Arbeitgeber-Gesellschaft. Eine solche Zuteilung unterliegt in der Regel einem Mitarbeiterbeteiligungsplan, welcher u.a. die Bestimmungen über Veräusserungsbeschränkungen, Rückgabepflichten und Bewertungsregeln festgelegt. Der Gewinn aus dem Verkauf von börsenkotierten Mitarbeiterbeteiligungen nach Ablauf der Vesting-Periode ist in der Regel steuerfreier Kapitalgewinn für den Verkäufer (Ausnahmen gibt es insbesondere bei Aktien, die vor einem IPO erworben wurden).

Bei nicht-börsenkotierten Mitarbeiteraktien oder beim Rückverkauf von Aktien an den Arbeitgeber kann der Erlös jedoch steuerbares Einkommen darstellen, je nach Ausgestaltung des Mitarbeiterbeteiligungsplans. Gerade wenn Aktien nicht oder nicht regelmässig im freien Markt gehandelt werden, fehlt es an einem anerkannten Verkehrswert. In solchen Fällen wird der Wert der Aktien durch eine geeignete Bewertungsmethode bzw. Bewertungs-Formel ermittelt werden (sog. Formelwert). Für steuerliche Zwecke wird dann auf diesen Formelwert abgestellt. Das bedeutet, dass beim späteren Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen ein Gewinn nur insoweit als steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert, wie er vom Formelwert abgedeckt ist. Ein „Übergewinn“ stellt in der Regel steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Ausnahmsweise kann je nach kantonaler Praxis und den konkreten Umständen jedoch auch ein Übergewinn steuerfrei sein, wie z.B. im Kanton Zürich nach einer Haltedauer von mindestens 5 Jahren.

Im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen ergeben sich auch für den Arbeitgeber Mitwirkungspflichten. So ist bereits die Abgabe bzw. der Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen in einem Beiblatt zum Lohnausweis zu deklarieren. Erzielen Mitarbeiter (u.U. auch ehemalige Mitarbeiter) steuerbares Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen, ist dieses im Lohnausweis und in einem Beiblatt ebenfalls zu deklarieren.

Entschädigung für vergangene oder künftige Arbeitsleistung

Es kommt regelmässig vor, dass ein Aktionär seine Beteiligung an einer Gesellschaft verkauft und danach weiterhin für die Gesellschaft als Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer tätig ist. Wird ein Teil des künftigen Lohns über den Aktienkaufpreis abgegolten, handelt es sich dabei um steuerbares Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Entgelt vom Käufer der Gesellschaft bezahlt wird und nicht von der Gesellschaft selber. Gemäss Rechtsprechung können auch Leistungen Dritter als Arbeitseinkommen gelten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen.

Gemäss einem Entscheid des Steuerrekursgerichts Zürich vom 30. Januar 2018 (ST.2016.224) wurde im Aktienkaufvertrag folgender Vermerk festgehalten:

„Der Kaufpreis für die Aktien wurde im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt. Gegenüber der im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der vorliegende Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis“.

Basierend auf diesen Ausführungen im Aktienkaufvertrag, inbesondere aufgrund der Erwähnung der „Verdienste“ und des „substantiellen Aufpreises“, qualifizierte das kantonale Steueramt Zürich einen Teil des Verkaufspreises als Abfindung für allfällige finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers (die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und der Bewertung nach der Praktikermethode). Der Verkäufer konnte jedoch darlegen, dass es keinen Anlass gab im Verkaufspreis einen Lohnanteil zu vermuten, da er in der Vergangenheit immer ein marktübliches Grundsalär und eine Umsatzbeteiligung erhalten habe. Zudem habe es keine Grundlage für eine Bonuszahlung in seinem Arbeitsvertrag gegeben. Das Steuerrekursgericht Zürich entschied schlussendlich im Sinne des Verkäufers, allerdings nicht ohne einen anderslautenden Minderheitsantrag des Gerichts zu Protokoll zu geben.

Entschädigung für Konkurrenzverbot oder sonstige nachvertragliche Verpflichtungen

Häufig wird der Verkäufer von Aktien oder sonstigen Beteiligungen verpflichtet, während einer bestimmten Dauer keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben (Konkurrenzverbot). In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Steuerbehörden bzw. Gerichte einen Teil des Kaufpreises als Entgelt für ein solches Konkurrenzverbot qualifizierten.

Ein im Aktienkaufpreis enthaltenes Entgelt kann auch für anderweitige nachvertragliche Verpflichtungen vereinbart werden. Solche Entgelte werden beim Verkäufer als steuerbares Einkommen für die Unterlassung einer Tätigkeit angesehen und er hat darauf die Einkommenssteuer zu bezahlen. Zum Beispiel hat das Bundesgericht im Urteil 2C_731/2017 vom 12. November 2018 die Auffassung des kantonalen Steueramts Solothurn bestätigt, dass Zahlungen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses („Mutual Termination Agreement“) mit den ehemaligen Aktionären der Gesellschaft steuerbares Einkommen darstellt.

In gewissen Fällen lassen sich Konkurrenzverbote oder andere nachvertragliche Verpflichtungen so ausgestalten, dass keine oder nur reduzierte Steuerfolgen eintreten. Zum Beispiel könnten Teile des Verkaufserlöses zum steuerlich privilegierten Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.

Earn-Out oder Holdback-Zahlungen

Es kann im Interesse des Käufers liegen, dass ein Teil des Aktienkaufpreises erst Jahre nach dem eigentlichen Aktienverkauf zu bezahlen ist (Earn-Out). Solche Zahlungen können vom Einhalten von Vertragsbestimmungen abhängig gemacht werden oder können abhängig sein vom künftigen Geschäftsergebnis der erworbenen Gesellschaft. Je nach Ausgestaltung besteht für den Verkäufer das Risiko, dass diese Zahlungen nicht oder nicht vollumfänglich als steuerfreier Kapitalgewinn angesehen werden.

Bei sogenannten Holdback-Zahlungen soll ein Anreiz für den Verbleib von ehemaligen Aktionären als Mitarbeiter in Unternehmen nach dem Verkauf geschaffen werden. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Arbeitsverhältnis und Zahlungen kann in diesen Fällen ebenfalls eine Umqualifikation von eigentlich steuerfreiem Verkaufserlös in steuerbares Einkommen erfolgen.

Aufgelaufener Gewinn

In der Regel wird für die Bewertung einer Beteiligung und die Festlegung eines Kaufpreises auf die aktuellste Jahresrechnung der betreffenden Aktiengesellschaft / GmbH abgestellt. Darin nicht berücksichtigt ist jedoch der ab dem Datum der Jahresrechnung bis zum Verkaufstag aufgelaufene Gewinn der Gesellschaft. Der Verkäufer hat deshalb ein Interesse daran, dass ihm dieser anteilige Gewinn ebenfalls entschädigt wird. Würde dieser aufgelaufene Gewinn später als Dividende ausgeschüttet, stellt diese beim Aktionär steuerbares Einkommen dar (mit Teilbesteuerung). Als Komponente des Kaufpreises kann jedoch argumentiert werden, dass es sich ebenfalls um steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch nach dem Verkauf keine indirekte Teilliquidation ausgelöst wird (siehe Ausführungen unten).

Indirekte Teilliquidation / Transponierung

Besonders achtsam muss der Verkäufer von Aktien sein, wenn er diese an eine juristische Person verkauft. Das Steuergesetz sieht vor, dass ein anfänglich steuerfreier Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen umqualifiziert werden kann, wenn die verkaufte Gesellschaft innert fünf Jahren bestehende Substanz an den Käufer ausschüttet (indirekte Teilliquidation). Vorausgesetzt wird dabei, dass die verkaufte Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien bzw. Beteiligung über nicht-betriebsnotwendiges Vermögen sowie über ausschüttungsfähige Reserven verfügte. Um dieses Steuer-Risiko für den Verkäufer zu reduzieren, sind im Aktienkaufvertrag mit dem Käufer entsprechende Zusicherungen zu vereinbaren.

Ein Gewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung ist auch dann nicht steuerfrei, wenn die Aktien / Stammanteile an eine Gesellschaft verkauft werden, an welcher der Verkäufer zu mindestens 50% beteiligt ist (Transponierung). Mit der richtigen Vorgehensweise lässt sich hier aber die Besteuerung ebenfalls vermeiden.

Fazit

Wie die erwähnten Beispiele (nicht abschliessend) zeigen, qualifiziert der Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen bei einer natürlichen Person nicht in jedem Fall als steuerfreier Kapitalgewinn. Es lohnt sich, hier bereits bei den Vertragsverhandlungen steuerrechtliche Punkte zu beachten und vorab eine steuerliche Beurteilung vorzunehmen. Da es bei Unternehmensverkäufen in der Regel um bedeutende Beträge geht, ist es in gewissen Fällen auch empfehlenswert, die steuerlichen Folgen vorab mit der Steuerverwaltung zu besprechen und im Rahmen eines Steuervorbescheids zu klären.

Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und darf nicht als solcher verwendet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Steuerexperten und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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