Verjährung bei vertraglichen Ansprüchen
Vertragliche Forderungen verjähren gemäss Art. 127 OR nach 10 Jahren, sofern das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorsieht. Dieser Grundsatz bleibt unverändert bestehen. Auch die fünfjährige Verjährung der Forderungen, die in Art. 128 OR aufgelistet sind (z.B. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen und aus dem Arbeitsverhältnis), bleibt unverändert.
Der neue Art. 128a OR sieht vor, dass Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen nach drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden oder dann spätestens mit Ablauf von zwanzig Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, verjähren. Bei der dreijährigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine relative, bei der zwanzigjährigen um die absolute Verjährungsfrist. Es wurde somit erstmals eine relative Verjährungsfrist in Bezug auf die Vertragshaftung eingeführt und die absolute Frist bei Personenschäden verdoppelt. Mit dieser Neuerung ist die absolute Verjährungsfrist zwar deutlich länger, jedoch muss die betroffene Person ab Kenntnis des Schadens schneller reagieren als bisher.
Verjährung bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
Die relative Verjährung der Haftung aus unerlaubter Handlung wurde von bisher einem Jahr auf drei Jahre seit Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen erhöht.
Für Forderungen aus unerlaubter Handlung sieht der Gesetzgeber bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung die analogen Fristen wie in Art. 128a OR vor. Die Fristen beginnen an dem Tage, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Ist das schädigende Verhalten als strafbare Handlung zu qualifizieren, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Verjährung bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung
Im Gegensatz zu den Änderungen in Bezug auf die Verjährungsfristen bei der Vertragshaftung und der Haftung aus unerlaubter Handlung in Bezug auf Personenschäden bleibt die bisherige Verjährungsfrist bei der Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung unverändert mit zehn Jahren bestehen.
Die relative Frist wurde jedoch ebenfalls von einem auf drei Jahre erhöht und beginnt ab Kenntnis des Anspruchs durch den Berechtigten.
Weitere Änderungen im Verjährungsrecht
Verjährungshemmung und -stillstand
Für die Parteien hat die Revision des Verjährungsrechts eine weitere interessante Neuerung im Hinblick auf den Verjährungsstillstand gebracht. Gemäss der neuen Ziff. 8 in Art. 134 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung nicht bzw. steht still während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren (ein Austausch von E-Mails reicht nicht).
Die Verjährung beginnt nicht und steht still (falls bereits begonnen), solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem in- oder ausländischen Gericht geltend gemacht werden kann. Bisher war dies der Fall, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden konnte. Diesbezüglich muss neu auch die Geltendmachung an einem ausländischen Gericht unmöglich sein.
Die bisherige Verjährungshemmung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Erbschaft während der Erstellung des Inventars verschob der Gesetzgeber in den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts.
Wirkung der Unterbrechung der Verjährung unter Mitverpflichteten
Eine verjährungsunterbrechende Handlung bewirkt eine neue, gleichlang dauernde Verjährungsfrist. Mit der Revision hat der Gesetzgeber die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung präzisiert und festgehalten, dass die Unterbrechung auch gegen den übrigen Solidar- bzw. Mitschuldnern wirkt, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht. Hingegen hat eine Schuldanerkennung eines Solidarschuldners keine Verjährungsunterbrechung gegenüber allen anderen Solidarschuldnern zur Folge. In Art. 136 Abs. 1 OR wird präzisiert, dass eine Verjährungsunterbrechung gegen den Hauptschuldner auch gegen den Bürgen gilt, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
Neu wird klar festgehalten, dass die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Versicherer auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt wirkt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Verjährung von Regressansprüchen
Neu wird in Art. 139 OR eine relative Verjährungsfrist für den Regressanspruch eines solidarisch haftenden Schuldners von drei Jahren festgehalten. Sie wird ab dem Tage an gerechnet, an welchem der Schuldner den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Verzicht auf Verjährungseinrede
Ein Schuldner kann ab Beginn der Verjährung und jeweils höchstens für zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Vor Ablauf dieser maximal zehnjährigen Frist kann erneut ein Verzicht für weitere maximal zehn Jahre erfolgen. Der bisher gebräuchliche Verzicht auf die Verjährungseinrede kann gemäss der neuen Formulierung von Art. 141 Abs. 1 OR nicht mehr vor Verjährungsbeginn bzw. Beginn der Verjährungsfrist abgegeben werden. Aus diesem Grund ist nach der neuen Gesetzgebung bei der Abgabe von Verjährungseinredeverzichten zu prüfen, wann die Verjährungsfrist beginnt. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt demnach nur bei unmittelbar nach Vertragsschluss fälligen Ansprüchen in Frage. Die Neuerungen im Gesetz lassen jedoch offen, ab wann und wie der Verjährungseinredeverzicht wirkt. Aufgrund dieser Unklarheiten ist zu empfehlen, in der Erklärung Beginn, Dauer und Wirkung des Verzichts eindeutig festzuhalten.
Zudem muss der Verzicht gemäss neuem Absatz 1bis schriftlich erfolgen. Ebenfalls bedeutsam an dieser Stelle ist, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich deren Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten kann. Ein Kunde kann somit mit reiner Annahme von AGBs nicht auf die Verjährungseinrede verzichten.
Indessen wurde ein neuer Absatz 4 zu Art. 141 OR eingefügt, welcher analog zur Unterbrechung der Verjährung, für den Verzicht auf die Verjährungseinrede festhält, dass der Verzicht durch den Schuldner dem Versicherer und umgekehrt entgegengehalten werden kann, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
Verjährung von Verantwortlichkeitsklagen
Kleinere Abänderungen haben auch die Bestimmungen im besonderen Teil des Obligationenrechts sowohl zu den Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe einer Aktiengesellschaft und Genossenschaft als auch im Bereich von Regressforderungen gegenüber Genossenschaftern erfahren.
Die Dauer der Verjährungsfristen für die Verantwortlichkeitsklagen, sowohl in relativer (fünf Jahre ab Kenntnis des Schadens und Ersatzpflichtigen) als auch absoluter (zehn Jahre) Hinsicht, blieben zwar unangetastet. Es erfolgte jedoch eine dahingehende Präzisierung, dass die absolute Frist vom Tage an, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, berechnet wird. Dies wurde sowohl in Art. 760 Abs. 1 OR als auch Art. 919 Abs. 1 OR präzisiert.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten indessen eine strafbare Handlung begangen, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt die Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Dies ist gleichermassen für das Recht der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft in den Artikeln 760 Abs. 2 OR bzw. 919 Abs. 2 OR festgehalten.
Art. 878 Abs. 2 OR hält indessen neu für das Genossenschaftsrecht fest, dass ein Regress der Genossenschafter unter sich nun mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird, verjährt. Bis anhin betrug die gesetzliche Verjährung ein Jahr.
Änderungen der Verjährung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Die Verjährungsfrist wird für die Anfechtungsklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht von zwei auf drei Jahre erhöht und Art. 292 SchKG entsprechend angepasst.
Übergangsrecht
Gemäss neuem Art. 49 SchlT ZGB ist für eine laufende Verjährungsfrist die neue Dauer anwendbar, insoweit die Verjährung unter dem bisherigen Recht bis und mit 31.12.2019 nicht eingetreten war. Umgekehrt, kommt eine verkürzte Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, womit das bis anhin gegoltene Recht anwendbar bleibt.
Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt indessen der Beginn der Verjährung unberührt, wobei im Übrigen das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, also ab 01.01.2020, Geltung zeitigt.
Schwierigkeiten kann der Übergang von den bisherigen zu den neuen Verjährungsregeln lediglich bei vertraglichen Ansprüchen aus Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verursachen. Die dreijährige relative Frist ab Kenntnis des Schadens könnte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits abgelaufen sein, womit der Geschädigte mit den neuen Bestimmungen schlechter gestellt würde als bisher. Dies war gerade nicht die Intention des Gesetzgebers, weshalb zur Sicherheit entsprechende Forderungen innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden sollten. Die ersten Urteile werden zeigen, ob die Gerichte dieser Ansicht folgen oder allenfalls noch die zehnjährige Verjährungsfrist des alten Rechts anwenden.