Steuerliche Massnahmen des Kantons Zug im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Aufgrund der Coronavirus-Situation hat die Steuerverwaltung des Kantons Zug diverse Vorkehrungen getroffen, um die Steuerpflichtigen zu entlasten. Für natürliche Personen wurden die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung oder des Antrags auf eine Tarifkorrektur (für Quellenbesteuerte) auf den 30. Juni 2020 verschoben. Ebenfalls bis zum 30. Juni 2020 wurden die Fristen für die Zahlung von Steuern erstreckt, was für Privatpersonen und Unternehmen gilt. Für Steuern, welche zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 fällig wurden/werden, verzichtet die Steuerverwaltung während dieser Periode auf die Verrechnung von Verzugszinsen. Diese Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkten Bundessteuern. Bis Ende April 2020 werden zudem keine Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen an die Steuerpflichtigen versandt.

Ferner hat der Regierungsrat des Kantons Zug angekündigt, den kantonalen Steuerfuss in den Jahren 2021 bis 2023 von 82% auf 78% senken zu wollen. Davon werden sowohl natürliche Personen wie auch Unternehmen profitieren. Allerdings muss die Steuersenkung noch vom Kantonsrat bestätigt werden.

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