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Urteil des Obergerichts Zürich – Keine Karenzentschädigung bei Wegfall des Konkurrenzverbotes
Dem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 7. Februar 2020 liegt eine Arbeitsverhältnis zugrunde, in welchem sich die Parteien auf ein nachvertragliches Konkurrenzverbot sowie Entschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbots (sog. Karenzentschädigung) geeinigt haben. Unbestrittenermassen kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer, womit das Konkurrenzverbot nicht wirksam wurde. Umstritten war hingegen, ob mit dem Wegfall des Konkurrenzverbots auch die Karenzentschädigung dahinfiel. Diese Frage ist in der Rechtsprechung sowie der Lehre umstritten. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit dem Konkurrenzverbot auch die Entschädigung wegfällt, während ein anderer Teil dafür plädiert, dass die Arbeitgeberin den Wegfall selbst zu verantworten habe und deshalb die Karenzentschädigung zu bezahlen sei, sofern sich der Arbeitgeber für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes entscheide. Das Obergericht Zürich kam zum Schluss, dass mit dem Wegfall des Konkurrenzverbotes auch keine Karenzentschädigung geschuldet sei. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung nicht mehr an eine Konkurrenzverbot gebunden und kann trotzdem keine gleich gute Stelle finden, ist der Schaden durch die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses und nicht durch das Konkurrenzverbot entstanden. Mit anderen Worten die Arbeitgeberin muss keine Karenzentschädigung bezahlen, weil der Arbeitgeber in seinem wirtschaftlichen Fortkommen in keiner Weise erschwert ist.
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