Homeschooling nach COVID-19 – Bundesgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der strengen Voraussetzungen

Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_1005/2018 vom 22. August 2019 (amtlich publiziert), welcher den Kanton Basel-Stadt betraf, seine bisherige Rechtsprechung zum Homeschooling bestätigt und ergänzt. Das Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt sieht als Voraussetzungen für eine Bewilligung von Homeschooling vor, dass (a) nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Besuch der öffentlich-rechtlichen Schule nicht möglich ist, (b) der Privatunterricht mit dem Kindswohl vereinbar ist, (c) ein qualitativ ausreichender Unterricht gewährleistet wird, (d) der Unterricht den Anschluss an das nächste Bildungsangebot sicherstellt und (e) die jeweilige Lehrperson spätestens im zweiten Jahr über ein anerkanntes Lehrdiplom verfügt. Der Kanton Zug hat ähnlich strenge Voraussetzungen für die Bewilligung des Homeschooling, geht allerdings insofern sogar noch über die Anforderungen des Kantons Basel-Stadt hinaus, als dass die Lehrperson bereits bei Beginn des Homeschooling über ein anerkanntes Lehrerdiplom verfügen muss.

Zuerst befasste sich das Bundesgericht mit dem aus Art. 19 der Bundesverfassung (BV) abgeleiteten Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Bundesverfassung legt in Art. 19 BV lediglich die minimalen Anforderungen an den Grundschulunterricht fest. In diesem gesetzlichen Rahmen kommt den Kantonen ein weites Ermessen zu. Die Kantone entscheiden somit selbst, ob sie Homeschooling überhaupt zulassen wollen oder nicht. Sie müssen allerdings in jedem Fall sicherstellen, dass ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet ist. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zu Art. 19 BV und verneint einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Homeschooling. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass mit solch strengen Voraussetzungen ein faktisches Verbot des Homeschooling einherginge, konnte sich beim Bundesgericht nicht durchsetzen.

Im konkreten Fall berief sich die Beschwerdeführerin auch noch auf den aus Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Frage hatte das Bundesgericht bisher nicht geprüft. Hingegen ist bereits entschieden, dass unter anderem das Erziehungsrecht der Eltern unter den Schutz von Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Das Erziehungsrecht ist ein durch das Kindswohl begründetes und begrenztes Recht, das treuhänderisch im Interesse des Kindes auszuüben ist. D.h. die Eltern haben ihre Erziehung so zu gestalten, dass diese für die Persönlichkeit und Entwicklung des Kindes gut ist. Im Bereich der Bildung steht das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts. Die Schule hat dem Kind die Fähigkeiten zu vermitteln, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Obligatorium des Schulbesuches von gewichtigem öffentlichem Interesse ist. Demgegenüber kann Homeschooling die Integration der Kinder schmälern oder sogar zur vollständigen Isolation führen, womit der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gefährdet würde. Aus diesen Gründen kam das Bundesgericht zum Entscheid, dass selbst eine restriktive kantonale Regelung des häuslichen Privatunterrichts nicht gegen den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens verstösst.

Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus Art. 8 EMRK nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat selbst einen Anspruch auf Homeschooling gestützt auf den für die Schweiz nicht verbindlichen Art. 2 des Zusatzprotokolls 1 der EMRK verneint.

Im Lichte dieser aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheinen auch die Voraussetzungen für das Homeschooling im Kanton Zug als zulässig und verfassungskonform. Ein Anspruch auf Homeschooling lässt sich aus der Bundesverfassung nicht ableiten. Die Prüfung, ob eine Homeschooling-Bewilligung möglich ist, hängt jedoch nach wie vor stark von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unsere Spezialisten stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte hierzu zur Verfügung.

Simon Fricker
Attorney at Law Certified Specialist SBA Employment Law
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Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
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