COVID-19 im Schweizer Erbrecht

In diesen aussergewöhnlichen COVID-19 Zeiten beschäftigen sich viele Menschen notgedrungen mit Krankheit oder gar dem Tod. Das Bedürfnis nach Sicherheit und Selbstbestimmung ist gross. Entsprechend erscheint die Vorsorge wichtiger als je und die Frage, was mit dem eigenen Vermögen im Falle des Tods passieren soll, ist omnipräsent. Um sein Selbstbestimmungsrecht im Falle von Krankheit bzw. Urteilunfähigkeit oder Tod zu wahren bzw. seinen Willen möglichst umfassend abzusichern, können gewisse rechtliche Vorkehrungen getroffen werden. Der nachstehende Artikel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Möglichkeiten:

| Judith Hubatka, Paul Thalmann

Vorkehrungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Urteilsfähigkeit gemäss Schweizerischem Recht bedeutet die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist immer anhand einer konkreten Situation zu beurteilen. Eine Urteilsunfähigkeit kann z.B. eintreten, wenn eine Person infolge Krankheit urteilsunfähig wird und damit nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wird eine Person urteilsunfähig, so werden grundsätzlich behördliche Massnahmen angeordnet. Um dem zuvorzukommen bzw. um für den Fall einer temporären oder andauernden Urteilsunfähigkeit vorzusorgen, existieren die folgenden rechtlichen Instrumente:

Vorsorgeauftrag:

Mit dem Vorsorgeauftrag erteilt eine handlungsfähige (d.h. urteilsfähige und volljährige) Person einer anderen Person (Vertrauensperson) den Auftrag, sie zu Lebzeiten im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit für bestimmte Angelegenheiten zu vertreten.

Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen werden beauftragt, die Personen- und/oder Vermögenssorge des Auftraggebers zu übernehmen sowie ihn im Rechtsverkehr zu vertreten, sofern er urteilsunfähig wird. Im Vorsorgeauftrag sind die zu übernehmenden Aufgaben zu umschreiben. Bezüglich der Ausführung der Aufgaben können auch Weisungen erteilt werden. Gegebenenfalls kann es Sinn machen, einen Ersatzbeauftragten zu bestimmen für den Fall, dass der in erster Linie vorgesehene Beauftragte nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annehmen kann oder will oder ihn kündigt.

Da die beauftragte Person den Auftrag nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit auch ablehnen kann, empfiehlt es sich, den gewünschten Beauftragten vor Verfassen des Vorsorgeauftrags zu informieren bzw. gegebenenfalls dessen Zustimmung einzuholen. Zugleich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es der beauftragten Person auch nach Annahme des Auftrags jederzeit frei steht, mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist den Auftrag zu kündigen. Aus wichtigen Gründen ist gar eine fristlose Kündigung möglich.

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig – d.h. von Anfang bis zum Schluss handschriftlich, datiert und unterzeichnet – zu errichten oder von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Auf dem Computer verfasste und ausgedruckte Vorsorgeaufträge sind ungültig!

Damit im Falle der Urteilsunfähigkeit der mittels dem Vorsorgeauftrag erteilte Auftrag auch wahrgenommen werden kann, sollte die Existenz (und der Aufenthaltsort) eines solchen min. einer Vertrauensperson (welche in der Regel wohl zugleich auch die beauftragte Person ist) bekannt sein. Es empfiehlt sich, ein Exemplar des Vorsorgeauftrags bzw. eine beglaubigte Kopie der beauftragten Person auszuhändigen. Zusätzlich kann die Existenz eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank „Infostar“ eingetragen werden. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Gesuchs an das Zivilstandsamt des Auftraggebers. Da kantonale Unterschiede bestehen, empfiehlt es sich, das genaue Vorgehen vorab mit dem entsprechenden Zivilstandsamt zu klären. Der Vorsorgeauftrag selbst wird jedoch nicht hinterlegt.

Kommt der Auftraggeber nach Errichtung eines Vorsorgeauftrags zum Schluss, dass dieser nicht mehr seinem Willen entspricht, sei es, weil er eine andere Person mit seiner Vorsorge beauftragen, den Inhalt oder Umfang des Vorsorgeauftrags ändern oder sei es weil er den Vorsorgeauftrag insgesamt aufheben will, so kann der bestehende Vorsorgeauftrag angepasst oder widerrufen werden. Die Anpassung kann in Form einer Ergänzung bzw. eines Addendums zum bestehenden Vorsorgeauftrag oder eines neuen Vorsorgeauftrags erfolgen. Verfasst der Auftraggeber einen zweiten Vorsorgeauftrag, so tritt dieser auch ohne explizite Aufhebung des ersten (früheren) Vorsorgeauftrags an dessen Stelle, sofern der zweite Vorsorgeauftrag nicht zweifellos eine blosse Ergänzung des ersten Vorsorgeauftrags ist. Die Aufhebung des Vorsorgeauftrags erfolgt entweder durch eigenhändig errichteten (d.h. von Anfang bis zum Schluss handschriftlich, datiert und unterzeichnet) Widerruf, öffentliche Beurkundung des Widerrufs oder physische Vernichtung des Schriftstücks. Bei der physischen Vernichtung gilt es zu beachten, dass sämtliche Exemplare zu vernichten sind.

Patientenverfügung:

Eine urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen – Volljährigkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, welcher nebst der Beauftragung in Bezug auf medizinische Massnahmen Regelungen bzgl. verschiedener weiterer Bereiche beinhalten kann, beschränkt sich die Patientenverfügung ausschliesslich darauf, wie im Falle der Urteilsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten zu verfahren ist. Die errichtende Person hält darin fest, welche medizinischen Massnahmen im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit vorgenommen werden dürfen und welche nicht.

Ähnlich wie beim Vorsorgeauftrag steht es der errichtenden Person frei, eine natürliche Person damit zu beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit medizinische Massnahmen mit dem behandelnden Arzt zu besprechen und darüber zu entscheiden. Auch hier ist die Ernennung eines Ersatzbeauftragten möglich, sollte die gewählte Person nicht geeignet sein, den Auftrag nicht annehmen oder kündigen.

Die Patientenverfügung ist schriftlich unter Angabe von Datum zu errichten und zu unterzeichnen. Eigenhändigkeit ist nicht erforderlich, mithin genügt es, wenn ein vorgedrucktes Formular entsprechend ergänzt, datiert und unterzeichnet wird. Es empfiehlt sich, die Errichtung mit dem Hausarzt zu besprechen, sodass die errichtende Person allumfassend über ihre Möglichkeiten informiert ist.

Auch die Patientenverfügung kann jederzeit in schriftlicher Form angepasst oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs ist auch die physische Zerstörung sämtlicher Exemplare möglich.

Vorkehrungen für den Todesfall

Möchte man auch für den Fall seines Todes sein Selbstbestimmungsrecht bzgl. des Schicksals der eigenen Vermögenswerte (soweit rechtlich zulässig) nutzen, so stehen verschiedenste Möglichkeiten und Ausgestaltungsvarianten zur Verfügung.

Als Grundsatz gilt, dass – vorbehältlich des Pflichtteils seiner Erben – der Erblasser frei über sein Vermögen bestimmen kann. Die derzeitig zu berücksichtigenden Pflichtteile betragen für einen Nachkommen drei Viertel und für den überlebenden Ehegatten bzw. die/den eingetragene/n Partner/in die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, d.h. für die Nachkommen drei Achtel und für den überlebenden Ehegatten bzw. die/den eingetragene/n Partner/in ein Viertel. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen so haben auch die Eltern ein Pflichtteilsrecht im Umfang der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruches, d.h. ein Achtel. Diesfalls vergrössert sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der/des eingetragene/n Partner/in auf drei Achtel. Zu beachten ist, dass im Parlament Vorkehrungen im Gange sind, den Pflichtteil der Nachkommen von drei Viertel auf einen Zweitel zu reduzieren und den Pflichtteil der Eltern gänzlich zu streichen. Diese Revision ist bereits in der Herbstsession 2019 durch den Ständerat genehmigt worden. Stimmt auch der Nationalrat zu, kann die Gesetzesänderung frühestens 2021 in Kraft treten.

Eine Person kann letztwillig (Testament, Erbvertrag) über ihr Vermögen verfügen, wenn sie verfügungsfähig ist. Dies ist sie dann, wenn sie urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Die blosse Urteilsfähigkeit der nicht verfügenden Partei eines Erbvertrags ist nur dann ausreichend, wenn sie keine Gegenleistung erbringt, wie z.B. bei der unentgeltlichen Erbeinsetzung oder der Ausrichtung eines Vermächtnisses.

Verfügungen über den Nachlass können in den folgenden Formen getroffen werden:

Testament

Mittels Testament kann der Erblasser einseitige Anordnungen für seinen Todesfall treffen. Ein Testament wird vom Erblasser allein errichtet. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Errichtung das ganze Testament eigenhändig verfasst wird, d.h. von Anfang bis zum Schluss handschriftlich, datiert (mit Jahr, Monat sowie Tag) und unterzeichnet. Alternativ kann die Errichtung auch mittels öffentlicher Beurkundung bei einem Notar unter Zuzug von zwei Zeugen erfolgen (welche die Erklärung des Erblassers und dessen Verfügungsfähigkeit bestätigen). Da aus eigenhändigen Testamenten oft nicht klar hervorgeht, was der Verstorbene mit seinen Regelungen beabsichtigte, ist beim Verfassen eines Testaments der Beizug eines Notaren bzw. einer rechtskundigen Person unter gegebenen Umständen, insbesondere bei nicht einfachen Verhältnissen, zu empfehlen.

Ist der Erblasser nicht in der Lage, das Testament selbst abzufassen, zu lesen und/oder zu unterschreiben, wie z.B. infolge einer COVID-19 Erkrankung, so gibt es folgende Möglichkeiten:

Der Notar liest dem Erblasser das Testament unter Beisein von zwei Zeugen vor, woraufhin der Erblasser bestätigt, dass das Testament seinem letzten Willen entspricht. Diesfalls müssen die Zeugen zusätzlich bestätigen, dass die Urkunde dem Erblasser vorgelesen wurde.

Eine andere spezielle Form der Errichtung bildet das mündliche Testament. Diese Form ist zu wählen, wenn sich der Erblasser in einer ausserordentlichen Situation, wie z.B. naher Todesgefahr befindet und deshalb nicht in der Lage ist, seinen letzten Willen in einer anderen Form festzuhalten weil z.B. ein Notar nicht mehr rechtzeitig vor Ort sein kann. Die mündliche letztwillige Verfügung wird errichtet durch (mündliche) Mitteilung des letzten Willens an zwei Zeugen. Die mündliche Verfügung ist sofort von einem Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag in Schrift zu verfassen und von beiden Zeugen zu unterzeichnen. Die Niederschrift selbst muss nicht zwingend eigenhändig erfolgen. Die Zeugen können das mündliche Testament in beliebiger Art und Weise niederschreiben. Unterzeichnen müssen es jedoch beide Zeugen eigenhändig. Im Anschluss daran haben die zwei Zeugen das Schriftstück unter beigefügter Erklärung, dass sich der Erblasser in verfügungsfähigem Zustand und in besonderen Umständen befunden hat, beim nächstgelegenen Gericht niederzulegen oder den Inhalt der Verfügung dem Gericht zu Protokoll zu erklären.

Das Testament kann jederzeit angepasst werden. Es gelten die für die Errichtung vorgesehenen Formen. Im „neuen“ Testament sollte zudem ein Hinweis angebracht werden, ob dieses als Ergänzung des „alten“ Testaments gilt oder an dessen Stelle tritt.

Der Erblasser kann das Testament widerrufen, indem er das Testament physisch vernichtet oder – was unter gegebenen Umständen aus Beweisgründen zu empfehlen ist – den Widerruf in einer der Errichtungsformen erklärt. Auch hier ist darauf zu achten, dass bei der physischen Vernichtung sämtliche Exemplare vernichtet werden.

Erbvertrag

Sollen letztwillige Anordnungen mehrere Personen (gegenseitig) verpflichten, ist die Verfügungsform des Erbvertrags zu wählen. Zu denken ist hier insbesondere an Vereinbarungen zwischen Ehegatten (vgl. hierzu nachfolgender Abschnitt) oder zwischen Ehegatten und Kindern. In der Praxis häufig zu sehen sind in diesem Zusammenhang Erbverzichte von Kindern im Hinblick auf die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Manchmal wird ein Erbverzicht auch mit einer zu Lebzeiten erfolgten Entschädigung verbunden. Oder Mitgesellschafter vereinbaren für den Todesfall (gegenseitige) Kaufsrechte an den Gesellschaftsanteilen.

Ein Erbvertrag ist zwingend beim Notar zu erstellen bzw. ist ein solcher durch diesen öffentlich zu beurkunden. Die Vertragsparteien müssen hierzu grundsätzlich gleichzeitig persönlich beim beurkundenden Notaren erscheinen. Die erbrechtlich nicht verfügende Partei, d.h. die Partei die bloss begünstigt ist oder deren Gegenleistung in einem Rechtsgeschäft unter Lebenden besteht, kann sich vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich, mit beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers, zu erteilen. Es sind ebenfalls zwei Zeugen beizuziehen, vor welchen der Erbvertrag zu unterzeichnen ist.

Eine Änderung eines Erbvertrags gestaltet sich schwieriger als beim Testament, insbesondere da mehrere Vertragsparteien beteiligt sind und infolgedessen grundsätzlich jede Änderung die Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien bedarf. Somit bedingt eine Abänderung des Erbvertrages einen „neuen“ Vertrag. Sie steht ebenfalls unter der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung.

Sehr selten ist ein einseitiger Widerruf eines Erbvertrages möglich. Grundsätzlich bedingt auch die Aufhebung des Erbvertrages die Zustimmung der Vertragsparteien. Hierzu wird hingegen lediglich die Schriftform (keine öffentliche Beurkundung!) vorausgesetzt. Von Gesetzes wegen kann ein Erbvertrag einseitig durch den Erblasser nur dann und insoweit aufgehoben werden, als dass eine begünstigte Vertragspartei nach dem Abschluss des Erbvertrages eine schwerwiegende Verfehlung gegenüber dem Erblasser begeht (partielle Aufhebung), die einen Enterbungsgrund darstellt. Diesfalls kann der Erbvertrag einseitig in einer der vorgeschriebenen Formen für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen bzw. eines Testaments aufgehoben werden. Im Erbvertrag können aber auch testamentarische und damit einseitig frei widerrufbare Klauseln vorgesehen werden (wie z.B. die Einsetzung eines Willensvollstreckers); es empfiehlt sich, solche Klauseln explizit als einseitig widerrufbar zu bezeichnen.

Ehe- und Erbvertrag

Verheirateten Personen bietet sich zudem die Kombination von Ehe- und Erbvertrag an. Diese Variante ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ehegatten von der gesetzlich vorgesehenen güterrechtlichen Auseinandersetzung (hälftige Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens) abweichen wollen. Will man z.B. seinen Ehegatten im Falle des eigenen Todes möglichst weitgehend begünstigen, so empfiehlt es sich, dies mittels kombinierten Ehe- und Erbvertrags (und damit durch Regelung sowohl der güterrechtlichen als auch der erbrechtlichen Aspekte) zu regeln, insbesondere wenn weitere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Bezüglich Änderungs- und Widerrufsmöglichkeiten sowie deren Formerfordernisse kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Erbvertrag verwiesen werden.

Einsetzung Willensvollstrecker

Um sicherzustellen, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers geteilt wird, kann der Erblasser eine geeignete Person mit der Willensvollstreckung, d.h. mit der Abwicklung seines letzten Willens, beauftragen. Der Willensvollstrecker kümmert sich um sämtliche administrativen und rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass.

Der Willensvollstrecker wird erst nach dem Ableben des Erblassers tätig und hat den Nachlass gemäss den Anordnungen des Erblassers zu verwalten, abzuwickeln und zu teilen.

Ein Willensvollstrecker kann entweder mit einem Testament oder Erbvertrag (in Form der letztwilligen Verfügung) beauftragt werden. Als Willensvollstrecker kann dabei sowohl eine natürliche als auch juristische Person eigesetzt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Wahl des Willensvollstreckers vom Erblasser nicht an eine andere Person delegiert werden kann. Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung für Willensvollstrecker existiert nicht. Es empfiehlt sich jedoch eine erbrechtskundige Person (bspw. ein im Erbrecht tätiger Anwalt/Notar) als Willensvollstrecker zu beauftragen. Auch hier kann eine Ersatzverfügung getroffen werden, für den Fall, dass der ursprünglich beauftragte Willensvollstrecker das Mandat nicht übernimmt, bspw. verstirbt oder bereits vorverstorben ist, oder das Mandat niederlegt.

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers bietet sich insbesondere bei komplexen Verhältnissen an, namentlich bei einem grossen Nachlass, einer Vielzahl von Begünstigen und/oder wenn sich eine langwierige Nachlassteilung abzeichnet. Sinn macht die Ernennung aber auch dann, wenn bereits zu Lebzeiten zu befürchten ist, dass es bei der Erbteilung zu Streitigkeiten unter den Erben und/oder Bedachten kommen könnte.

Judith Hubatka
Rechtsanwältin & Notarin
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Paul Thalmann
Rechtsanwalt & Notar
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