Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 entschieden, die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht zu verlängern. Die Massnahmen der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 waren auf sechs Monate befristet und bis zum 19. Oktober 2020 anwendbar.

| Simon Fricker, Philipp Bachmann

Mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt und insbesondere für KMU die befristete, unbürokratische Covid-19-Stundung geschaffen. Wie es in der entsprechenden Medienmitteilung heisst, will der Bundesrat zum ordentlichen Recht zurückkehren, die Situation allerdings weiterhin genau beobachten und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen ergreifen, sofern dies notwendig sein sollte. Die Kompetenz dazu hat ihm das Parlament mit dem Covid-19-Gesetz, welches am 26. September 2020 in Kraft getreten ist, ausdrücklich übertragen.

Dieser Entscheid des Bundesrates hat die Abschaffung der Möglichkeit zur Beantragung einer Covid-19-Stundung zur Folge. Für die Verantwortlichen von Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung unterstehen bedeutet dies andererseits die Rückkehr zu den ordentlichen gesetzlichen Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und bei Überschuldung. Konkret müssen Aktiengesellschaften bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung (wieder) eine Zwischenbilanz erstellen und diese gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.

Die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision – unabhängig von der Corona-Pandemie – beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung wird vom Bundesrat bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft gesetzt. Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wird damit von bisher vier auf acht Monate verlängert. Die übrigen Teile der Aktienrechtsreform werden erst später in Kraft treten. Die damit verbundene Erleichterung der Sanierung von Unternehmen kann auch während der Corona-Pandemie von Bedeutung sein.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Team von Reichlin Hess gerne zur Verfügung.

Simon Fricker
Attorney at Law Certified Specialist SBA Employment Law
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Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]

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