Abschaffung Inhaberaktien: Deadline!

Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn eine Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Falls dies nicht der Fall ist, so müssen Inhaberaktien bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar.

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