Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn eine Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Falls dies nicht der Fall ist, so müssen Inhaberaktien bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar.
Die eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze sehen vor, dass gemeinnützige Institutionen von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit werden. Damit diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend werden diese erläutert.
RA Simon Fricker hat sich im Interview mit der Zeitschrift plädoyer zum neuen Vorschlage des Bundesrates zur Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes geäussert.