Steuerbefreiung von gemeinnützigen Institutionen

Die eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze sehen vor, dass gemeinnützige Institutionen von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit werden. Damit diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend werden diese erläutert.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit sind; unternehmerische Zwecke gelten grundsätzlich nicht als gemeinnützig (Art. 56 Bst. g DBG). Die kantonalen Gesetze kennen analoge Bestimmungen. Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat die konkreten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in einem Kreisschreiben näher ausgeführt (Kreisschreiben Nr. 12 vom 8.7.1994). Die Schweizerische Steuerkonferenz (Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden) hat zudem Praxishinweise zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen erlassen. Im Falle einer sogenannten Holdingstiftung musste das Bundesgericht zudem in einem Urteil aus dem Jahre 2021 über die Steuerbefreiung konkret entscheiden.     

Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

Die wesentliche Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass die juristische Person einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Es handelt sich dabei insbesondere um karitative, humanitäre, gesundheitsfördernde, ökologische, erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke. Diese Zwecke müssen unwiderruflich in den Statuten der steuerbefreiten Institution festgelegt werden. Ein Rückfall von finanziellen Mitteln an den Stifter, den Gründer oder Mitglieder der Institution darf nicht möglich sein. Es muss deshalb in den Statuten festgelegt werden, dass bei Auflösung der steuerbefreiten Institution sämtliche Mittel an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung fliessen.

Zudem muss sichergestellt werden, dass die Mittel der steuerbefreiten Institution ausschliesslich für die gemeinnützige Aktivität eingesetzt werden. Die Mittel dürfen also nicht zu Erwerbszwecken oder im Eigeninteresse der Institution, ihrer Mitglieder oder ihrer Gesellschafter verwendet werden.

Handeln im Allgemeininteresse und Uneigennützigkeit

Gemeinnützigkeit bedeutet sowohl ein Handeln im Allgemeininteresse wie auch Handeln ohne Eigennutz.

Ein Allgemeininteresse liegt nur dann vor, wenn der Kreis der möglichen Destinatäre grundsätzlich offen ist. Sollte die Zweckverfolgung einer Institution auf einen zu engen Destinatärskreis ausgerichtet sein, wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Der Destinatärskreis ist insbesondere dann zu eng, wenn er auf Familienmitglieder, Vereinsmitglieder oder auf Angehörige eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist. Hingegen ist eine geografische Einschränkung grundsätzlich zulässig. Auch die Ausweitung des Destinatärskreises ins Ausland ist zulässig.

Für die Steuerbefreiung muss eine Institution zudem uneigennützig bzw. altruistisch handeln. Die eigenen Interessen der Institution sowie ihrer Mitglieder sollen nachrangig sein. Im Vordergrund steht die Unterstützung der im Zweck der Institution vorgesehenen Destinatäre, die von der Institution unabhängig sein sollen. Einem Verein, welcher primär die Unterstützung oder Förderung ihrer eigenen Mitglieder zum Zweck hat, fehlt die Uneigennützigkeit und kann somit in der Regel nicht von der Steuerbefreiung profitieren. Ebenfalls gegen eine Steuerbefreiung spricht es, wenn eine Institution vorwiegend einer unternehmerischen Erwerbstätigkeit nachgeht und der gemeinnützige Zweck nebensächlich ist. Sogenannte Unternehmensträgerstiftungen, welche direkt ein wirtschaftliches Unternehmen führen, können deshalb nur in Ausnahmefällen von einer Steuerbefreiung profitieren. Hingegen ist für eine steuerbefreite Institution nicht jede unternehmerische Tätigkeit ausgeschlossen, solange diese dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist.

Holdingstiftungen

In der Praxis sind regelmässig Holdingstiftungen anzutreffen, also Stiftungen, die eine wesentliche Beteiligung an einer Tochtergesellschaft halten. Die Steuergesetze sehen ausdrücklich vor, dass solche Holdingstiftungen ebenfalls von der Besteuerung befreit werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum Einen darf eine steuerbefreite Holdingstiftung keine geschäftsleitenden Tätigkeiten bei der Tochtergesellschaft ausüben. In der Praxis der Steuerbehörden wird deshalb verlangt, dass eine organisatorische und personelle Trennung zwischen Stiftungsrat und Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft besteht; maximal eine Verbindungsperson aus der Stiftung darf im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft Einsitz nehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Stiftung bzw. deren Vertreter massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten der Tochtergesellschaft nehmen; dadurch bestünde das Risiko, dass der gemeinnützige Zweck der Stiftung in den Hintergrund gerät.

Zum Anderen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist. Das heisst, dass die Holdingstiftung dem gemeinnützigen Zweck Vorrang geben muss, was gemäss bisheriger Praxis der Steuerbehörden darauf hinausläuft, dass die Stiftung regelmässig substanzielle Ausschüttungen von ihrer Tochtergesellschaft erhält. Mit diesen finanziellen Mitteln soll der gemeinnützige Zweck der Holdingstiftung verfolgt werden.

In einem neueren Urteil aus dem Jahr 2021 hat das Bundesgericht das Erfordernis des Vorrangs der Gemeinnützigkeit noch weitergehend interpretiert. Im beurteilten Fall bestand der wesentliche Teil der Aktiven der Holdingstiftung aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und einem hohen Darlehen an die Tochtergesellschaft. Das Bundesgericht war der Auffassung, dass die Stiftung aufgrund der finanziellen Verflechtung derart eng mit dem Schicksal der Tochtergesellschaft verbunden war, dass die Erhaltung des Unternehmens nicht mehr als untergeordnet betrachtet werden konnte. Deshalb bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Stiftung nicht steuerbefreit war. Das Bundesgericht deutete an, dass mit einer breiteren Diversifizierung des Stiftungsvermögens eine Steuerbefreiung möglich gewesen wäre.

Werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, haben gemeinnützige Institutionen ihren Gewinn und ihr Kapital zu versteuern. Bei Stiftungen und Vereinen ist die Gewinnsteuer wesentlich tiefer als bei Kapitalgesellschaften. Allerdings können Vereine und Stiftungen nicht vom sogenannten Beteiligungsabzug profitieren, mit welchem Kapitalgesellschaften die Besteuerung von Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen vermeiden können. Gerade gemeinnützige Holdingstiftungen sollten deshalb darauf achten, die Steuerbefreiung zu erhalten. Ansonsten entgehen ihnen aufgrund der Steuerzahlungen wesentliche Mittel für ihre Zweckverfolgung.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

Weitere News & Beiträge