Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen Arbeitgebende und Arbeitnehmende bis zu einem Einkommen von CHF 148‘200.00 je 1.1 % (Stand 1. Januar 2023) des massgebenden Jahreslohnes an die ALV. Aufgrund der Überschuldung der ALV führte der Gesetzgeber 2011 das sogenannte „Solidaritätsprozent“ (auch „ALV II“ genannt) ein. Damit sollte die Entschuldung der ALV beschleunigt werden. Der Solidaritätsbeitrag betrug seither 1 % und wurde auf Lohnanteilen über CHF 148‘200.00 erhoben. Dieser Beitrag darf jedoch von Gesetzes wegen nur solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende eines Kalenderjahres die Schwelle von CHF 2.5 Milliarden übersteigt. Gemäss den aktuellen Zahlen der ALV ist diese Grenze per Ende 2022 erreicht worden, weshalb das Solidaritätsprozent 11 Jahre nach seiner Einführung automatisch wegfällt. Deshalb sind ab dem 1. Januar 2023 auf Lohnanteilen über CHF 148‘200.00 keine Beiträge an die ALV mehr zu entrichten und die Lohnabrechnungen entsprechend anzupassen.
Bei Fragen dazu stehen Ihnen Simon Fricker und Philipp Bachmann gerne zur Verfügung.