Neues Schweizer Aktienrecht

| Paul Thalmann, Yves Ducrey

Spotlight auf die neuen Bestimmungen in der Praxis – Work in progress

Prozentuale Festlegung der Kapitalbandbreite


Das Gesetz definiert die zulässigen Maximal- und Minimalwerte des Kapitalbands ausschliesslich als Bruchteile („um die Hälfte“) – und damit gleichsam in Prozenten – des im Handelsregister eingetragenen Kapitals (Art. 653s Abs. 2 OR).

Die Statuten dürfen dies bei der eigenen Festlegung der Kapitalbandbreite tel quel übernehmen.

Dagegen spricht nicht, dass sie auch noch die (notabene nur absolut auszudrückende) „Anzahl […] der Aktien“ angeben müssen, welche in Nutzung des Kapitalbands ausgegeben werden können.

Erfolgt während der Gültigkeitsdauer des Kapitalbands eine ordentliche Kapitalerhöhung oder –herabsetzung, fällt das Kapitalband vereinfacht gesagt dahin (Art. 653v Abs. 1 OR). Will heissen: In Bezug auf die ordentlichen Kapitalveränderungen kann der prozentualen Festlegung der Kapitalbandbreite gar keine eigene (den gemäss Art. 653t Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OR angegebenen Werten vorgehende) Funktion zukommen.

Anders in Bezug auf das bedingte Kapital!

Regeln die Statuten nichts Abweichendes funktionieren die beiden Kapitalgefässe Kapitalband und bedingtes Kapital unabhängig voneinander. Das heisst: Die Menge der aus dem bedingten Kapital ausgegebenen Aktien schmälert die Nutzung des Kapitalbands nicht (auch nicht mengenmässig).

Definieren die Statuten das Kapitalband in absoluten Zahlen, passt der Verwaltungsrat (!) diese Werte anlässlich eines jeden Handelsregistereintrags von aus dem bedingten Kapital ausgegebenen Aktien jeweils an.

Dieses aktienrechtliche „Meccano“ ermöglicht, der prozentualen Festlegung der Kapitalbandbreite in Bezug auf das Kapitalgefäss bedingtes Kapital eine eigene den (gemäss Art. 653t Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OR angegebenen) absoluten Werten vorgehende Funktion zukommen zu lassen.

Anders gesagt: Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Aktienkapital gerade auch dann prozentual zum eigetragenen Kapital zu erhöhen, wenn während der Gültigkeitsdauer des Kapitalbands auch noch Aktien aus dem bedingten Kapital ausgegeben werden.

Dies trägt nicht bloss dem Bedürfnis Rechnung, das für bestimmte Zwecke zu verwendende Kapitalband in einem prozentual festgelegten Verhältnis zum eingetragenen Kapital (de quel nature auch immer) festzulegen, sondern erweitert in absoluten Zahlen gesehen den Ermessensspielraum des Verwaltungsrats.

Versteht sich von selbst, dass die Statuten dies messerscharf und für das Aktionariat klar verständlich regeln müssen.

Zunächst werden sie den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital prozentual zum aktuell ausgegebenen Kapital zu erhöhen bzw. herabzusetzen.

Ferner werden sie in absoluten Zahlen die gemäss Art. 653t Abs. 1 Ziff. 1 OR anzugebende untere und obere Grenze des Kapitalbands sowie die gemäss Art. 653t Abs. 1 Ziff. 4 OR festzulegende Aktienanzahl festlegen.

Endlich werden sie ausdrücklich festhalten, dass diese Ermächtigung auch nach Ausgabe von bedingtem Kapital auf denselben Prozentsatz vom dannzumal aktuell ausgegebenen Kapital lautet.

Und wie in Art. 653g Abs. 2 OR für jede Ausgabe bedingten Kapitals ausserhalb des Kapitalbands vorgesehen, wird der Verwaltungsrat die angegebenen absoluten Zahlen entsprechend anpassen, hier einfach unter Anwendung des in den Statuten zur Ermächtigungsklausel Geregelten.

Paul Thalmann
Rechtsanwalt & Notar
[email protected]
Yves Ducrey
MLaw, Attorney at Law
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