In der Regel haben Verwaltungsräte schweizerischer Unternehmen ihren Wohnsitz in der Schweiz und ihr Verwaltungsratshonorar unterliegt der schweizerischen Einkommenssteuer. Bei Verwaltungsräten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz kommen die Zuständigkeitsregeln des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung. Dabei teilen die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel das Besteuerungsrecht dem Land zu, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Zudem besteht bei gewissen Konstellationen das Risiko, dass ein Verwaltungsrat – trotz Wohnsitz ausserhalb der Schweiz – auf seinem ganzen Erwerbseinkommen in der Schweiz Sozialversicherungsabgaben bezahlen muss.
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sieht vor, dass die Schweiz das Honorar von Verwaltungsräten schweizerischer Unternehmen vollumfänglich besteuern kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.
Die Einkommenssteuer auf den Honoraren ausländischer Verwaltungsräte wird in Form der Quellensteuer bezogen. Verantwortlich für die Überwälzung der Quellensteuer auf den betreffenden Verwaltungsrat sowie die fristgerechte Abrechnung und Bezahlung der Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber haftet auch (verschuldensunabhängig) für nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern.
Die Kantone haben dabei unterschiedliche Quellensteuertarife zwischen 15% – 30% festgelegt. Der Kanton Zug, beispielsweise, erhebt eine Quellensteuer in Höhe von 25% (inklusive direkte Bundessteuer). Es handelt sich also bei Verwaltungsräten (im Unterschied zu anderen Arbeitnehmenden) um einen festen und nicht progressiv mit der Lohnhöhe ansteigenden Quellensteuertarif.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist vorgesehen, dass die schweizerische Steuer auf Verwaltungsratshonoraren an die in Deutschland anfallende Einkommenssteuern angerechnet wird.
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Nachbarländern
Im Verhältnis der Schweiz zu Frankreich, Italien und Liechtenstein sind Honorare von im jeweiligen Land ansässigen Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft in der Schweiz steuerbar. Gemäss den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Ländern wird die schweizerische Steuer an die Einkommenssteuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich ist vorgesehen, dass Österreich das schweizerische Verwaltungsratshonorar von der Besteuerung ausnimmt, aber satzbestimmend berücksichtigen kann.
Abgrenzung vom Verwaltungsratshonorar zur Vergütung für anderweitige Tätigkeiten
Die oben erwähnte Besteuerung gilt für Vergütungen einer ausserhalb der Schweiz ansässigen Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates, d.h. für eine Person, die strategische Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen ausübt. Übt diese Person noch operative Tätigkeiten für die schweizerische Gesellschaft aus, kommen die anderen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Besteuerungsregeln zur Anwendung. Es kann dann eine Rolle spielen, ob die betreffende Person als Grenzgänger qualifiziert wie, wo sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt und ob sie eine anderweitige leitende Funktion innehat. Dabei ist zu beachten, dass Vergütungen für in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeiten grundsätzlich in der Schweiz steuerbar sind.
Schweizerische Sozialversicherungsbeiträge bei Verwaltungsräten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Die Schweiz hat mit über 40 Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Für in der Europäischen Union (EU) ansässige EU-Bürger, welche in der Schweiz eine Verwaltungsratstätigkeit ausüben, sind seit dem 1. April 2012 auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU gilt dabei der Grundsatz, dass auch bei Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Ländern die Zuständigkeit für Sozialversicherungsabgaben nur in einem Land liegt.
Da aus Schweizer Sicht die Verwaltungsratstätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit angesehen wird, sind Konstellationen möglich, in welchen ein in der EU ansässiger Verwaltungsrat dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht untersteht. Dies kann auch gelten, wenn es sich dabei um eine untergeordnete Tätigkeit handelt. Erforderlich ist jedoch nach der neusten Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen, dass die Tätigkeit zumindest teilweise tatsächlich physisch in der Schweiz ausgeübt wird. Ist die Schweiz zuständig, unterliegt nicht nur das Schweizer Verwaltungsratshonorar den schweizerischen Sozialversicherungsabgaben, sondern auch in der EU erzieltes Erwerbseinkommen oder gar die Gewinnbeteiligung an Personengesellschaften (z.B. an GmbH & Co. KG’s). Entsprechend sollten vor Antritt eines Verwaltungsratsmandats in der Schweiz auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen geprüft werden.
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