Steuervorlage 17: Kanton Zug begrüsst die Botschaft des Bundesrates

In der Medienmitteilung vom 22. März 2018 nimmt die Finanzdirektion des Kantons Zug Stellung zur Botschaft des Bundesrates zur Steuervorlage 17. Der Kanton Zug unterstreicht die Wichtigkeit der Reform zur Schaffung von Rechtssicherheit und Standortattraktivität in einem kompetitiven internationalen Steuerwettbewerb. Der Gewinnsteuersatz für Unternehmen soll auf 12% gesenkt werden, ohne dass dies zu Steuererhöhungen für natürliche Personen oder Sparmassnahmen führen soll.

| Christian Maeder, Benno Hinni

Geplante Umsetzung der Steuervorlage 17 (SV17) im Kanton Zug

Der Kanton Zug wird die SV17, wenn diese gemäss bundesrätlicher Botschaft zustande kommt, so umsetzen können, wie er das schon zu früheren Zeitpunkten umschrieben hat. Konkret heisst das:

  • Senkung des ordentlichen Gewinnsteuersatzes auf rund 12% (inklusive direkte Bundessteuer, heute insgesamt ca. 14.5%)
  • Einführung einer Patentbox auf Kantonsebene mit einer Entlastung von qualifizierenden Erträgen von 90%
  • Förderung von Forschung und Entwicklung mit einem zusätzlichen F&E-Abzug von 50% (förderfähig sind selbst erbrachte F&E Arbeiten als auch Auftragsforschung im Inland)
  • Begrenzung der Maximalentlastung bei 70%
  • Entlastungen bei der Kapitalsteuer im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten
  • Abschaffung der privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften
  • Erhöhung der Besteuerung von qualifizierenden Dividenden auf 70% (heute 50%)

Die vom Bundesrat vorgesehene Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen ist für den Kanton Zug nicht relevant, da bereits heute der Mindestsatz in Zug höher liegt. Trotz Unterstützung des Kantons Zug (und natürlich weiterer Kantone wie dem Kanton Zürich) hat der Bundesrat einen zusätzlichen Abzug für Eigenfinanzierung (sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer) jedoch nicht in die Vorlage aufgenommen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass dieses an sich sinnvolle Instrument im Zuge der parlamentarischen Beratung in das Reformpaket aufgenommen wird. Gleiches gilt zu hoffen für den Einbezug von Software als qualifizierendes Recht für die Patentbox. Gerade in der Schweiz, die sich sonst so innovativ präsentiert (siehe unter anderem die Arbeiten an einer neuen FinTech-Lizenz und politische Unterstützung von Krypto-Unternehmen), erscheint der Ausschluss von Software von der Patentbox nicht angezeigt.

Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Kantons Zug

Der Kanton Zug beabsichtigt, das Potential der SV17 voll auszuschöpfen um seine steuerliche Standortattraktivität zu wahren. Allgemein wird erwartet, dass der Kanton Zug damit eher zu den Gewinnern der SV17 gehören wird. Dennoch soll die Umsetzung des Bundesrechts aufkommensneutral erfolgen. Dies bedeutet, dass sich die verschiedenen Mehr- und Mindereinnahmen, inklusive indirekte Folgen auf den Nationalen Finanzausgleich (NFA), ungefähr ausgleichen sollen. «Wichtig ist dem Regierungsrat, dass die «SV17» keine Steuerlasten von den Unternehmen auf die Privatpersonen umlagert», unterstreicht Finanzdirektor Heinz Tännler.

Weiteres Vorgehen

Abhängig vom weiteren Fortschritt auf Bundesebene wird der Regierungsrat die Vernehmlassung zur kantonalen Umsetzungsvorlage so rasch als möglich eröffnen, nach aktuellem Planungsstand voraussichtlich im April 2018 mit Vernehmlassungsfrist bis zu den Sommerferien 2018. Der Zuger Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich im ersten Semester 2019 für ein Inkrafttreten per 2020 beraten. Der Zuger Finanzdirektor appelliert nun an das Bundesparlament, die Vorlage zügig zu verabschieden, damit die nötige Rechtssicherheit geschaffen werden kann.

Reichlin Hess unterstützt sie gerne bei Fragen oder bei Massnahmen mit Blick auf eine erfolgreiche Umsetzung der SV17.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]
Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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