Unternehmungssteuerreform in der Volksabstimmung angenommen: Inkrafttreten per 1. Januar 2020

In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurden die Gesetzesänderungen für die Unternehmenssteuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Das Inkrafttreten der neuen steuerrechtlichen Bestimmungen ist per 1. Januar 2020 vorgesehen.

Abschaffung der Spezialsteuerregime

Mit der Steuerreform wird die privilegierte Besteuerung für gewisse Gesellschaften auf Kantons- und Gemeindeebene abgeschafft. Dazu zählen Holdinggesellschaften und Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften, gemischte Gesellschaften).

Der Übergang von der privilegierten Besteuerung zur ordentlichen Besteuerung kann während einer Übergangsphase steuerlich gemildert werden. Steuerlich privilegierte Gesellschaften müssen sich bis Ende des Jahres 2019 entscheiden, mit welcher Methode sie den Statuswechsel zur ordentlichen Besteuerung abmildern wollen und die nötigen Schritte einleiten. Hier besteht Handlungsbedarf und es lohnt sich für die betroffenen Gesellschaften, diesen Punkt umfassend abzuklären.

Auch nach Umsetzung der Steuerreform werden zudem Erträge und Kapitalgewinne im Zusammenhang mit qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% (im Rahmen des Beteiligungsabzugs) von den Gewinnsteuern indirekt freigestellt. Für reine Holdinggesellschaften würden wir daher im Allgemeinen keine Erhöhung der Gewinnsteuerbelastung erwarten.

Senkung der Gewinnsteuern und sonstige Steuerentlastungen

Als Ausgleich für den Wegfall der kantonalen Steuerprivilegien sind verschiedene Gegenmassnahmen vorgesehen. Im Vordergrund steht dabei die Herabsetzung der Gewinnsteuern auf Kantons- und Gemeindeebene durch den erhöhten Anteil der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer. Die meisten Kantone planen ihre Gewinnsteuern – zum Teil massiv – zu senken. Der Kanton Zug, zum Beispiel, strebt eine effektive Gewinnsteuerbelastung von etwa 12% an (Bund, Kanton, Gemeinde).

Auf Kantons- und Gemeindeebene können neu folgende Abzüge eingeführt werden:

  • Zusätzlicher Abzug für qualifizierenden Aufwand aus Forschung und Entwicklung bis zu 50%
  • Reduzierte Besteuerung von qualifizierenden Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) (zwingend einzuführen)
  • Hochsteuerkantone wie Zürich können fiktive Zinsen auf Eigenkapital zum Abzug zulassen.

In jedem Fall soll jedoch der Gewinn vor Anwendung dieser Abzüge zu mindestens 30% steuerbar bleiben.

Für neu zugezogenen Unternehmen besteht die Möglichkeit, vorhandene stille Reserven (inkl. selbst geschaffenem Mehrwert) aufzudecken und über maximal 10 Jahre abzuschreiben.

Für Unternehmen kotiert an einer Schweizer Börse wird eine Proportionalitätsregel für Dividenden aus Kapitaleinlagereserven eingeführt. Ab dem 1. Januar 2020 sollen bei Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven im gleichen Umfang Dividenden aus übrigen Reserven ausgeschüttet werden (verschiedene Ausnahmebestimmungen vorhanden).

Betreffend Kapitalsteuern können die Kantone auf Eigenkapital, das auf qualifizierte Beteiligungen und Immaterialgüterrechte entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

Die Senkung der Gewinnsteuern und anderer Steuerentlastungen müssen in den Kantonen durch Gesetzesänderungen umgesetzt werden. In einzelnen Kantonen ist die Umsetzung bereits erfolgt. In einem Grossteil der Kantone sind die Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen und es kann dabei zu kantonalen Volksabstimmungen kommen (siehe nachfolgend betreffend dem Kanton Zug).

Änderungen bei der Besteuerung von natürlichen Personen

Im Rahmen der Steuerreform wird die Teilbesteuerung von Dividendeneinkünften bei natürlichen Personen angepasst. Bei der direkten Bundessteuer werden Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% im Umfang von 70% steuerbar (derzeit 60%). Auf kantonaler Ebene soll die Teilbesteuerung mindestens 50% betragen.

Für den Tatbestand der „Transponierung“ wird die Mindestschwelle von 5% abgeschafft. In Zukunft können somit sämtliche Übertragungen von Beteiligungsrechten an selbstbeherrschte Unternehmen eine Transponierung, d.h. Einkommenssteuerfolgen, auslösen (die „Agio-Lösung“ ist natürlich weiterhin möglich).

Für Selbstständigerwerbende können auf kantonaler und kommunaler Ebene ebenfalls eine Patentbox und ein zusätzlicher Abzug für qualifizierende Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung & Entwicklung eingeführt werden.

Stand der Umsetzung im Kanton Zug

Der Zuger Kantonsrat hat am 11. April 2019 in erster Lesung über die Vorlage zur Anpassung des kantonalen Steuergesetzes debattiert. Von verschiedenen Fraktionen geforderte Anpassungen wurden abgelehnt, die Erfolgschancen des Vorschlags des Regierungsrates für die Schlussabstimmung in wenigen Wochen sind damit intakt. Die folgenden Punkte zur Anpassung des kantonalen Steuergesetzes sind besonders erwähnenswert:

  • Der Kanton Zug wird wohl sämtliche Möglichkeiten der Entlastung (siehe oben) einführen. Der Gewinnsteuersatz soll so gesenkt werden, dass eine effektive Gewinnsteuerbelastung für alle drei Ebenen von Bund, Kanton und Gemeinden von 12% resultiert. Dies ist erheblich weniger als zum Beispiel im Kanton Zürich mit erwarteten 19.7%.
  • Der Sondersteuersatz für innert 5 Jahre nach dem Statuswechsel realisierten stillen Reserven von ehemals privilegiert besteuerten Gesellschaften soll gestaffelt ansteigend festgelegt werden (einfacher kantonaler Sondersatz): 0.8% für 2020, 1% für 2021, 1.2% für 2022, 1.4% für 2023, 1.6% für 2024.
  • Die Maximalbeschränkung der Abzüge aus Patentbox, F&E-Inputförderung und Abschreibung von aufgedeckten stillen Reserven wird auf 70% festgelegt. Bei einem Abzugsüberschuss soll zunächst der zusätzliche Abzug für qualifizierenden Aufwand für Forschung & Entwicklung, dann die Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven und zuletzt die Ermässigung im Zusammenhang mit Patentboxerträgen gekürzt werden.
  • Der Kapitalsteuersatz wird auf 0.5 Promille belassen, jedoch soll Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungsrechte, Immaterialgüterrechte und aufgedeckte stille Reserven entfällt, nur mit 2% in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die zweite Lesung des Zuger Kantonsrates ist für 27. Juni 2019 traktandiert. Eine allfällige kantonale Volksabstimmung (falls ein Referendum zustande kommt) würde am 24. November 2019 stattfinden.

Mit der Einführung der erwähnten Massnahmen bleibt der Kanton Zug weiterhin international und innerhalb der Schweiz einer der steuergünstigsten Kantone für Unternehmen. Es ist sogar zu erwarten, dass eine Ansiedlung im Kanton Zug in Zukunft aufgrund der erheblichen Differenzen in den Gewinnsteuersätzen zwischen den Kantonen noch attraktiver wird.

Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei weiteren Fragen zu diesem Thema.

Christian Maeder
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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Benno Hinni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
[email protected]

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