Hinsichtlich des Verantwortlichkeitsrechts sind folgende Ausführungen des Bundesgerichts speziell erwähnenswert: gemäss Bundesgericht könnten Entscheide, die gegen die aktienrechtlichen Kapitalschutzbestimmungen – in diesem Fall Gewährung von Darlehen zu nicht marktkonformen Bedingungen – verstossen, durch besondere Umstände gerechtfertigt sein und dann ausnahmsweise kein pflichtwidriges Verhalten darstellen (E. 6.5.4.4). In casu war die Darlehensgewährung aus Sicht des Gesellschaftsinteresses der Swissair essentiell, denn die Swissair war für den Flugbetrieb darauf angewiesen, dass die Konzerngesellschaften fortbestanden – ansonsten hätte auch sie ihren Flugbetrieb nicht fortführen können. Entsprechend sei die Darlehensgewährung unter dem Aspekt der Organverantwortlichkeit in diesem Kontext zu würdigen. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass es sich vorliegend nicht um Finanzanlagegeschäfte gehandelt habe, sondern um betriebliche Investitionen. Wie bei anderen Geschäftsentscheiden sei bei der Überprüfung solcher betrieblicher Investitionsgeschäfte eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen. Dies bedeutet, dass angesichts auch der (Vorteile der) Konzernzugehörigkeit das Gesellschaftsinteresses nicht einfach isoliert Massstab bilden kann, sondern es muss in einem gewissen Grad auch das Konzerninteresse mitberücksichtigt werden (E. 6.5.4.4). Entsprechend verneinte das Bundesgericht die Haftungsvoraussetzung der Pflichtverletzung.
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zulässigkeit der Berücksichtigung von Konzerninteressen
Mit Urteil vom 18. November 2019 (4A_268/2018) hat das Bundesgericht in einem Entscheid in der causa Swissair den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018 (Urteil HG130073) [Die Finanzkompetenzen des Verwaltungsrats im Konzern] im Wesentlichen gestützt.
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