Adoptionsurlaub

Erwerbstätige, welche ein Kind adoptieren, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Der Anspruch auf den Adoptionsurlaub besteht allerdings nur dann, wenn das adoptierte Kind nicht älter als vier Jahre alt und zudem nicht das leibliche Kind eines Elternteils ist. Für Adoptionen von Kindern der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) ist kein Adoptionsurlaub vorgesehen. Weiter müssen die Adoptiveltern im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbständigerwerbend und mindestens während neun Monaten vor der Aufnahme bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben die Adoptiveltern einen Anspruch auf zwei Wochen Adoptionsurlaub. Dieser kann tage- oder wochenweise bezogen und zwischen den Adoptiveltern aufgeteilt werden.

Die Entschädigung für den Adoptionsurlaub beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption, jedoch höchstens CHF 220.00 pro Tag. Für die Auszahlung der Entschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ein entsprechender Antrag eingereicht werden (das Formular der Ausgleichskasse Zug finden Sie hier (https://finfo.zas.admin.ch/ahv/jsp/front.jsp?app=AHV-IV&form=318_754&lang=de)). Die Auszahlung erfolgt an die Arbeitgebenden, wenn dieser während der Dauer des Adoptionsurlaubes den Arbeitnehmenden weiterhin den Lohn entrichtet. Anderenfalls wird die Entschädigung direkt an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Informationen zum Vaterschaftsurlaub finden Sie hier (https://www.reichlinhess.ch/2021/08/13/vaterschaftsurlaub-was-sich-aenderte/).

Bei Fragen zum Adoptionsurlaub stehen Ihnen Simon Fricker und Philipp Bachmann gerne zur Verfügung.

Philipp Bachmann
Attorney-at-Law, Notary Public, LL.M. Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]
Simon Fricker
Attorney at Law Certified Specialist SBA Employment Law
[email protected]

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